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„Sulkussterilisation“ und Co. – fehlerhafte Bezeichnungen führen zu Ärger

Laserbehandlung

Wichtigster Ablehnungsgrund der Erstatter: Die Bezeichnungen „Sulkussterilisation“, „Laserbehandlung“, aber auch „Entkeimung“ sind fehlerhaft oder unbestimmt und nur vordergründig verständlich.

Die „Sulkussterilisation“ ist weder als zutreffende noch analoge Bezeichnung möglich. Mag sein, dass die Kommentierung der KZBV zu den „Schnittstellen von Bema zu GOZ“ ein wenig dazu beigetragen hat? Bei der Nummer 0120 GOZ „Zuschlag für die Anwendung eines Lasers“ sagt sie aber unmissverständlich, dass dieser Zuschlag neben Bema-Leistungen nicht angesetzt werden kann – nur bei den elf in der Leistungsbeschreibung der 0120 genannten GOZ-Ziffern.

Die KZBV sagt zu dem Sachverhalt ebenfalls, dass die „Sulcusdekontamination“ als selbstständige Leistung im Rahmen einer Parodontitistherapie privat zusätzlich angesetzt werden kann; sie spricht an dieser Stelle auch von den Leistungen „Entkeimung“ oder von „Deepithelisierung“.

Die häufigsten Beanstandungen im privatrechtlichen Abrechnungsgeschehen des Jahres 2016 waren Analogberechnungen, das heißt die sogenannte Entsprechungsberechnung von nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltenen, notwendigen und selbstständigen Leistungen im Wege des Vergleichens mit einer aus dem Gebührenverzeichnis der GOZ bekannten Leistung.

Unzutreffende oder ungenaue Bezeichnung

Bei dem Thema „Sulkussterilisation“ wird beispielhaft ein wichtiger Grund für die hohe Ablehnungsquote von Analogberechnungen durch die Erstatter erkennbar: „Sulkussterilisation“, „Laserbehandlung“, aber auch „Entkeimung“ sind fehlerhafte Bezeichnungen der tatsächlich erfolgten Leistung oder sind unbestimmt und nur vordergründig verständlich und verstoßen gegen Paragraf 10 Absatz 4 GOZ, der laienverständliche Beschreibung fordert.

Was ist an den Bezeichnungen auszusetzen? Hier in Kürze, später genauer und prinzipiell: Es gibt keine intraorale Sterilisation im Sinne von erreichter Keimfreiheit im lebenden Organismus. Auch Entkeimung ist hoch angesiedelt, zutreffender ist wohl „Keimarmmut herstellen“. Eine „Laserbehandlung“ ist auch im parodontaltherapeutischen Umfeld zu unbestimmt formuliert und wurde sogar ausdrücklich vom Bundesgerichtshof (BGH) als unzutreffende Bezeichnung abgelehnt (BGH, Urteil vom 27. Mai 2004, Az.: III ZR 264/03): „Die bloße Anwendung eines Lasergeräts rechtfertigt noch keine Analogberechnung.“

„Laser“ ist keine konkrete zahnärztliche Leistung

„Laser“ oder unspezifisch „Laseranwendung“ sind eben keine konkreten zahnärztlichen Leistungen. Die Begriffe besagen, dass eine zahnärztliche Leistung gegebenenfalls unter anderem mithilfe eines Lasers durchgeführt wird. Aber welche Leistung?

Eine bessere Beschreibung der erfolgten Leistung könnte lauten: „selbstständige Laserdekontamination des Parodonts“. Da fehlt vielleicht noch die Angabe der Laserart, gegebenenfalls von benötigten Hilfsmitteln (siehe den Beitrag „aPDT, PACT“ etc.), gegebenenfalls auch der Leistungsfrequenz (ein Mal je Parodontaltasche je Sitzung) und natürlich die Angabe der Vergleichsleistung und -ziffer.

Jedenfalls bedeutet „Dekontamination“ im mikrobiologisch-hygienischen Sinn eine weitgehende Beseitigung einer mikrobieller Besiedlung, also noch keine Keimfreiheit.

Beschluss GOZ-Expertengremium

Dazu gibt es einen Beschluss des GOZ-Expertengremiums vom 26. Mai 2014, gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Laserzahnheilkunde (DGL). Der Beschluss kam nach umfangreicher Abstimmung zustande und wurde verdichtet in einer kleinen „Übersichtstabelle zu den konsentierten, selbstständigen Analogleistungen, die nur mit einem Laser oder fakultativ mit einem Laser erfolgen können (www-alex-za.de, Nr. 0120 – 4.0.3).

Hier sind für die Parodontologie anzuführen:

  • „Laser-Deepithelisierung des internen und externen Saumepithels zur Proliferationsverhinderung, je Parodont“ entsprechend Ä2002a (Wundumschneidung)
  • postoperative Laser-Ausschaltung der Schmerzrezeptoren zur verbesserten Mukosarestitution entsprechend 6240a (Lückenhalter)

Stellungnahme der ZÄK BW

Die Zahnärztekammer Baden-Württemberg hatte zur „Laserbehandlung“ folgende Stellungnahme abgegeben: „Die GOZ unterscheidet nicht nach Lasersystemen. Die Frage der Abrechnung von Behandlungsmaßnahmen, die nicht den in der GOZ-Nummer 0120 gelisteten Gebührenziffern zuzuordnen sind, entscheidet sich am Kriterium der selbstständigen Leistung: Unselbstständige Laseranwendung („Skalpellersatz“) über den Faktor, selbstständige nicht beschriebene Laseranwendung als Analogziffer.“

Selbstständig ist eine Leistung, wenn sie eigenständig indiziert und nicht Bestandteil einer anderen orts- und zeitgleichen Leistung ist – also weder in Gänze noch partiell maßnahmengleich mit einer anderen Leistung ist. Die „selbstständige Laseranwendung“ ist somit nicht das alleinige oder entscheidende Kriterium für eine Analogberechnung, sondern der Umstand, dass eine konkrete zahnärztliche Leistung (mit/ohne Laser) nicht im Gebührenverzeichnis von GOZ/GOÄ aufgeführt ist. „Analogberechnung“, besser Entsprechungsberechnung, gilt gemäß Paragraf 6 (1) GOZ für „selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind“.

Aufbau der Leistungsbeschreibung

Was
1.1 Chemische beziehungsweise photodynamische Dekontamination oder
1.2 Laser-Dekontamination?

Wo
2.1. intrakanalär, intraossär oder
2.2 parodontal-intrasulkulär?

Wozu
3.1 zur prä-/postoperativen Keimzahlsenkung oder
3.2 durchblutungs-/ heilungsfördernd, schmerzpräventiv

Wie oft
4.1 je Kanal/Wunde je Sitzung oder
4.2 je Parodontium je Sitzung?

Aufbau der Leistungsbeschreibung

Und nun zurück zum Aufbau der Leistungsbeschreibung bei Analogberechnung. Die Beschreibung der tatsächlich erfolgten Leistung muss „für den Zahlungspflichtigen verständlich“ sein gemäß Paragraf 10 (4) GOZ. Es ist also nicht hinreichend, wenn wir Fachleute sie verstehen, uns fehlende Teile gedanklich automatisch ergänzen und im Prinzip Bescheid wissen. „Dekontamination“ (auch „Entkeimung“) als alleinige „nackte“ Leistungsbeschreibung in einer Vereinbarung oder Rechnung ist ein Negativbeispiel; eine nach der Gebührenordnung konforme Leistungsbeschreibung enthält Angaben zu: Was? Wo? Wozu? Wie oft? (siehe Faktenkasten).

Die daraus resultierende Formulierung lautet dann: „Parodontal-intrasulkuläre Laser-Dekontamination zur präoperativen Keimzahlsenkung, je Parodont“ entsprechend „Exzision kleine Geschwulst“ (Ä2403a).

Anmerkung: Dem Einwand, neben einer parodontal-chirurgischen Therapie nach den Nummern 4070, 4075 beziehungsweise 4090, 4100 GOZ sei die Sulkusdekontamination gemäß Paragraf 4 Absatz 2 GOZ keine selbstständige Leistung, ist nicht einfach zu begegnen: Zur Durchführung dieser Operation gehört eine durchgehende Keimkontrolle zum Leistungsinhalt dazu. Eine intraoperative Dekontamination mit klinischen Mitteln wäre abgegolten.

In dem obigen Beispiel handelt es sich jedoch um eine präoperative Leistung vor dem Beginn des operativen Eingriffs mit einem speziellen Gerät, also um eine selbstständige, eigenständige Leistung. Diese hat auch keineswegs zwangsläufig einen chirurgischen Eingriff im Gefolge und sie kann alternativ auch postoperativ in einer Folgesitzung indiziert sein. Das sind klassische Merkmale der Selbstständigkeit einer zahnmedizinischen Leistung.