Seit dem 1. Juli 2021 ist sie nun in Kraft, die PAR-Behandlungsstrecke für GKV-Patienten. Die Einführung der 2-jährigen UPT-Phase in Abhängigkeit des Progressionsgrads der Erkrankung ist eine der bedeutenden Änderungen.
Die praktische Umsetzung führt in den Praxen noch immer zu viel Unsicherheit und birgt, bei falscher Berechnung, das Risiko von Regressen seitens der Kassen. Der heutige Artikel soll Ihnen helfen, Fehler zu vermeiden.
Update 2024: PAR-Therapie zwischen Wirtschaftlichkeitsgebot und Budgetierung
Grading und Staging
Die PAR-Behandlungsstrecke lehnt sich an die Klassifikation der Parodontitis nach der S3 Leitlinie an und ermöglicht die Einteilung der Erkrankung nach Schweregrad, Komplexität, Ausdehnung, Progressionsrate sowie den Risiko- und Komplikationsfaktoren der Patienten. Für die Therapie wurde ein entsprechender aufeinander aufbauender Stufenplan implementiert.
Neben dem Stadium ist der Grad der Erkrankung von besonderer Bedeutung. Hier erfolgt, unter Beachtung patientenspezifischen Risikofaktoren (Nikotinkonsum und Diabetes/HbA1c) eine Beurteilung der Progressionsrate der PAR. Der im PAR-Status festgelegte Grad gibt außerdem Auskunft über Anzahl und Frequenz der UPT-Leistungen.
Häufige Fehler
1. Frequenz der UPT
Einer der häufigsten Fehler ist der falsche zeitliche Abstand zwischen dern UPT-Sitzungen:
- Grad A: einmal im Kalenderjahr mit einem Mindestabstand von zehn Monaten
- Grad B: einmal im Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fü nf Monaten
- Grad C: einmal im Kalendertertial mit einem Mindestabstand von drei Monaten.
Wichtig ist, dass nicht nur der Mindestabstand beachtet wird, sondern auch, ob unser Patient einmal im Kalenderjahr, -halbjahr oder -tertial zur Behandlung kommen darf. Sind die Zeiträume bei Grad A und B Patienten noch einfach zu berechnen, wird es bei Grad C Patienten schon schwieriger. Das Kalendertertial definiert einen Zeitraum von 4 Monaten und ist uns in der zahnärztlichen Abrechnung eher unbekannt. Selbsterarbeitete Checklisten können hier eine wertvolle Hilfe sein, wenn die Praxissoftware keine Hilfe anbietet.
2. Versäumte Termine
Schwierig wird es für viele, wenn Patienten UPT-Termine versäumen. Hier ist immer besondere Vorsicht geboten, denn wurde ein UPT-Termin versäumt und kann nicht im entsprechenden Zeitraum nachgeholt werden, dann verfällt dieser UPT-Termin und kann nicht im nächsten Intervall nachgeholt werden. Wird zum Beispiel bei einem Grad C Patienten die 2. UPT versäumt und der Zeitraum der 2. UPT ist abgelaufen, kann der Patient erst wieder im Zeitraum für die 3. UPT einbestellt werden.
3. UPTd / UPTg
Die beiden Leistungen haben zwar einen ähnlichen Leistungsinhalt, jedoch ist bei Abrechnung der Leistungen zu beachten, dass die UPTg ab Beginn des zweiten Jahres der UPT einmal im Kalenderjahr abrechenbar ist. Die UPTd ist daneben nicht berechenbar.
4. UPTe / UPTf
Ausschlaggebend für den Ansatz der Leistungen nach UPTe beziehungsweise UPTf sind die Sondierungstiefen, die im Rahmen der Befundevaluation, Untersuchung nach UPTd oder UPTg gemessen wurden. Die Sondierungstiefen des PAR-Status finden hierfür keine Berücksichtigung. An Zähnen mit festgestellten Sondierungstiefen von 4 mm und Sondierungsblutung oder an Zähnen mit Sondierungstiefen von 5 mm oder mehr kann eine subgingivale Instrumentierung entsprechend UPTe beziehungsweise f durchgeführt und abgerechnet werden.
5. CPT
Wird im Rahmen der ersten Befundevaluation 3 bis 6 Monate nach der AIT festgestellt, dass an einzelnen Zähnen noch Sondierungstiefen von 6 mm und mehr vorliegen, kann an diesen Zähnen eine chirurgische Therapie erfolgen. Diese ist der Krankenkasse anzuzeigen.
UPT-Leistungen sind dann keine berechenbar. Die UPT-Phase beginnt hier frühestens nach Durchführung der BEVb 3-6 Monate nach erfolgter CPT.
6. Kennzeichnung von PAR-Leistungen
Bereits seit dem 1. Juli 2021 müssen PAR-Leistungen, die im modifizierten Umfang entsprechend der Behandlungsrichtlinie durchgeführt werden, mit einem „S“ gekennzeichnet. Ab Januar 2023 sind außerdem PAR-Fälle bei Vorliegen eines Pflegegrads oder einer Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe durch einen Eintrag im Feld „KZV-interne Mitteilung fallbezogen“ zu kennzeichnen:
- „P“ für Pflegegrad nach Paragraf 15 SGB XI
- „E“ für Eingliederungshilfe nach Paragraf 99 SGB XI
Die Kennzeichnung sollte unbedingt vorgenommen werden, damit diese Fälle nicht in die Budgetierung mit einfließen.
Unsere Empfehlung
Die PAR-Behandlungsstrecke mit den exakt einzuhaltenden Terminintervallen sollte dem gesamten Praxisteam bekannt sein. Damit keine Fehler bei Terminvergabe und Planung der einzelnen Sitzungen passieren, sollten Terminabfolgen für die einzelnen Grade erstellt und wenn möglich in der Software hinterlegt werden oder anhand von Checklisten für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zugänglich sein.
Sämtliche Befunde und Leistungsinhalte sollten korrekt und vollständig erfasst werden um Regresse und Leistungskürzungen zu vermeiden. Dokumentationsblöcke und - vorlagen verringern den Zeitbedarf und sind eine gute Gedächtnisstütze, damit nichts vergessen wird. Anregungen und
Abrechnungshinweise zu einzelnen Gebührennummern und Dokumentationshilfen finden sie unter abrechnung-dental
Titelbild: tashatuvango - stock.adobe.com
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