Anzeige

Es kann mehr als einen geben

Von Chefredakteur Marc Oliver Pick

Von Chefredakteur Marc Oliver Pick

In der vergangenen Woche hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden: Es darf in zahnärztlichen MVZ mehr als einen Vorbereitungsassistenten geben. Damit unterlag die Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein, die das anders gesehen hatte.

Bislang war die Handhabung uneinheitlich

Das BSG hat entschieden, dass nicht die Praxisstruktur als solche entscheidend ist für die Zahl möglicher Vorbereitungsassistenten, sondern die Zahl der ausbildungsberechtigten angestellten Zahnärzte beziehungsweise die Zahl der in einem MVZ vorhandenen Versorgungsaufträge – und das sind je nach Größe eines MVZ durchaus mehrere.

Warum diese Frage beim BSG gelandet ist? In der Vergangenheit ist die Zulassungspraxis in den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen äußerst uneinheitlich gehandhabt worden. Mal wurde tatsächlich die Zahl ausbildungsberechtigter Zahnärzte zugrunde gelegt, mal wurde darauf abgehoben, je zahnärztlichem Direktor sei nur ein Vorbereitungsassistent möglich.

Künstliche Verknappung von Stellen hat ein Ende

Zwei Gerichte – das Sozialgericht Düsseldorf und das Sozialgericht München – hatten jedenfalls die Klage des Trägers eines MVZ zurückgewiesen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit, wie es im Gerichtsjargon üblicherweise heißt, wurde jedoch Sprungrevision zugelassen und der Fall landete schließlich vor dem BSG.

Somit kann aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung die künstliche Verknappung möglicher Stellen für Vorbereitungsassistenten nicht länger als Instrument genutzt werden, den zahnärztlich geführten wie Investoren-getriebenen MVZ das Leben schwerer zu machen.

Engpass in der Ausbildung abgestellt

Dies hatte der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt Thomas Bischoff bereits 2017 als Willkürprinzip der KZVen kritisiert. Gleichzeitig wird das Feld durch die Entscheidung des BSG für unterschiedliche Modelle zahnärztlicher Berufsausübung erweitert und, was vielleicht noch wichtiger sein dürfte, es gibt nicht länger einen künstlichen Engpass in der zahnärztlichen Ausbildung.

Nach wie vor gilt andererseits, dass in der klassischen Einzelpraxis lediglich ein Vorbereitungsassistent angestellt werden darf, in aus mehreren Zahnärzten bestehenden Berufsausübungsgemeinschaften je einer pro Vertragszahnarzt.

Die Preise für attraktive Praxen sinken

Oft wurde im Zusammenhang mit MVZ von ungleich langen Spießen gesprochen. Zweimal ist es der Standespolitik gelungen, die eigenen Spieße um ein gutes Stück zu verlängern: Einerseits mit den Regelungen des TSVG, andererseits mit der Erweiterung der Zahl angestellter Zahnärzte in Einzelpraxen.

Während abzuwarten ist, ob die TSVG-Quote den gewünschten Erfolg bringen wird, ist zumindest die Anhebung der Angestelltenzahlen ein Ansatz, auch wenn dies nicht in jeder Praxis ohne Weiteres umgesetzt werden kann.

Man wird weiter genau beobachten müssen, ob sich Zurückhaltung unter den Investoren breitmacht. Das wird nicht allein davon abhängen, ob die Quote hier oder da erreicht ist. Die Zahl von iMVZ wird auch davon abhängen, wann eine Marktsättigung erreicht ist. Die Preise für attraktive Praxen jedenfalls sinken.