Bei dem operativen Eingriff wird, nach Durchtrennen von Mucosa und Periost, der Knochen im Bereich der Wurzelspitze abgetragen. Danach erfolgt die Resektion der Wurzelspitze um 2-3 Millimeter um die feinen Verästelungen am Ende des Wurzelkanals zu entfernen. Anschließend erfolgt die vollständige Entfernung des Entzündungsgewebes, die Säuberung der entstandenen Knochenhöhle, die Rückverlagerung des Mucoperiostlappens und der Verschluss der Wunde.
Wurzelspitzenrevision nach Bema
Im vertragszahnärztlichen Bereich sind die Richtlinien des G-BA zu beachten. Sie verlangen, dass bei pulpentoten Zähnen mit im Röntgenbild diagnostizierter pathologischer Veränderung an der Wurzelspitze der Erhalt der Zähne kritisch zu prüfen ist. Die Richtlinie B IV. 4 besagt, eine Wurzelspitzenresektion ist dann indiziert-
- wenn das Wurzelkanalsystem durch andere Verfahren nicht ausreichend zu behandeln ist,
- wenn ein periapikaler Krankheitsprozess besteht, der einer konservierenden Therapie nicht zugänglich ist,
- bei Wurzelfrakturen im apikalen Drittel oder aktiver Wurzelresorption
Eine Wurzelspitzenresektion von Molaren ist laut G-BA in der Regel angezeigt, wenn
- damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
- eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
- der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird
Für die Wurzelspitzenrevision stehen im Bema drei Positionen zur Verfügung, um den doch sehr unterschiedlichen Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad der Behandlung abzubilden.
Bema-Nr. | Leistung | Bewertungszahl |
---|---|---|
54 a | Wurzelspitzenresektion an einem Frontzahn | 72 |
54 b | Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn, einschl. der ersten resezierten Wurzelspitze |
96 |
54 c | Wurzelspitzenresektion am selben Seitenzahn, sofern durch denselben Zugang erreichbar, je weitere Wurzelspitze |
48 |
Bei der Abrechnung einer Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn ist also zu unterscheiden, ob die Resektion der Wurzeln durch einen knöchernen Zugang erfolgt oder ob getrennte Zugänge erforderlich sind.
Fall A:
Zahn 14 Wurzelspitzenresektion beider Wurzeln durch einen Zugang von vestibulär
Gebiet | Anz | Bema | Leistung |
---|---|---|---|
14 | 1x | 40 | Infiltrationsanästhesie |
14 | 1x | 54 b | Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn, einschl. der ersten resezierten Wurzelspitze |
14 | 1x | 54 c | Wurzelspitzenresektion am selben Seitenzahn, sofern durch denselben Zugang erreichbar, je weitere Wurzelspitze |
14 | 1x | 56 c | Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion |
14 | 1x | Ä 925 a | Röntgendiagnostik der Zähne, bis zwei Aufnahmen |
Fall B:
Zahn 26 Wurzelspitzenresektion der mesio- und distovestibulären Wurzeln durch einen Zugang von vestibulär und Resektion der palatinalen Wurzel von palatinal
Gebiet | Anz | Bema | Leistung |
---|---|---|---|
26 | 1x | 40 | Infiltrationsanästhesie |
26 | 2x | 54 b | Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn, einschl. der ersten resezierten Wurzelspitze → 1x für die mesiovestibuläre und 1x für die palatinale Wurzel |
26 | 1x | 54 c | Wurzelspitzenresektion am selben Seitenzahn, sofern durch denselben Zugang erreichbar, je weitere Wurzelspitze → für die distovestibuläre Wurzel |
26 | 1x | 56 c | Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion |
26 | 1x | Ä 925 a | Röntgendiagnostik der Zähne, bis zwei Aufnahmen |
Wurzelspitzenrevision nach GOZ
Die GOZ unterscheidet bei der Wurzelspitzenresektion lediglich nach der Resektion an einem Front- oder Seitenzahn. Bei der Resektion mehrerer Wurzeln an einem Zahn erfolgt der Ansatz der GOZ-Nr. 3120 mehrfach je Zahn.
GOZ-Nr. | Leistung | Faktor 1,0 | Faktor 2,3 | Faktor 3,5 |
---|---|---|---|---|
3110 | Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn |
25,87 € | 59,50 € | 90,55 € |
3120 | Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn |
32,62 € | 75,03 € | 114,17 € |
Bei der Berechnung der Wurzelspitzenresektion können folgende Zuschläge zum Ansatz kommen:
- Zuschlag nach GOZ-Nr. 0500 für die Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn
- Zuschlag nach GOZ-Nr. 0510 für die Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn
- Zuschlag nach GOZ-Nr. 0110 für die Anwendung eines OP-Mikroskops
Präparation und Reimplantation eines Knochendeckels
Wird bei der Präparation des Zugangs zur Wurzelspitze der Knochen nicht mittels Fräsen abgetragen, sondern wird der Knochen als Block im Ganzem entfernt und im Anschluss an die Resektion wieder Reimplantiert, ist dies kein Leistungsinhalt der GOZ-Nrn. 3110 beziehungsweise 3120. Bei der Gewinnung und Reimplantation des Knochendeckels handelt es sich um eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch in der GOÄ beschrieben ist. Die Berechnung erfolgt gemäß Paragraph 6 Absatz 1 GOZ analog. Eine Berechnung nach GOZ-Nr. 9140 ist nicht möglich, da diese Gebührennummer die Transplantation von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes beschreibt.
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Zusätzliche Maßnahmen
Häufig wird im Zuge einer Wurzelspitzenresektion zusätzlich eine Zystenentfernung notwendig. Wird die Zyste durch Zystektomie vollständig entfernt erfolgt die Berechnung nach GOZ-Nr. 3190 und bei ausgedehnten Kieferzysten, die über das Gebiet von drei Zähnen oder einer vergleichbaren Größe im unbezahnten Kiefer hinausgehen, nach GOÄ-Nr. 2656.
Wird die Zyste nicht vollständig entfernt, sondern erfolgt lediglich die Fensterung der Zyste und der Zystenbalg verbleibt im Knochen spricht man von einer Zystostomie. Diese Leistung ist in der GOZ nicht beschrieben und wird gemäß Paragraph 6 Absatz 1 GOZ berechnet. Die Fensterung von Zysten, die sich über mehr als drei Zähne oder eine vergleichbare Größe im unbezahnten Kiefer erstrecken wird nach GOÄ-Nr. 2658 berechnet.
Wurzelspitzenresektionen hinterlassen durch das Abtragen der knöchernen Abdeckung der Wurzelspitze immer einen Knochendefekt. Dieser kann im Zuge der Operation mit restaurativen oder regenerativen Maßnahmen wieder aufgebaut werden. Das Auffüllen kleinerer chirurgischer knöcherner Defekte, die die Breite eines Zahnes nicht übersteigen, kann nach GOZ-Nr. 4110, die zusätzliche Verwendung einer Membran nach GOZ-Nr. 4138 berechnet werden. Größere Defekte, zum Beispiel nach Entfernung größerer Zysten, werden nach GOZ-Nr. 9090 bei der Verwendung von autologem Knochen und als Analogleistung nach Paragraph 6 Absatz 1 GOZ bei der Verwendung von Knochenersatzmaterial berechnet.
Unsere Empfehlung
Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten ist sowohl im Bema als auch in der GOZ Leistungsinhalt der Wurzelspitzenresektion. Deshalb kommt es hier häufig zu Nachfragen. Aussagekräftige präoperative Röntgenbilder sind hier von großer Bedeutung, die Entfernung der Zyste und ihre Größe sind besonders sorgfältig zu dokumentieren und das entfernte Gewebe sollte nach Möglichkeit zur pathohistologischen Untersuchung ins Labor gesandt werden.
Die Autorin
ZMV+ Birgit Enßlin
Birgit Enßlin ist Mitglied des Abrechnungsreferates, ihr obliegt die Leitung des Abrechnungsteams bei ZMV+. Sie ist Fachreferentin der Apollonia Akademie und Fachautorin. Mit ihrem Wissen steht sie für die Abrechnungsqualität im Unternehmen ZMV+.
Kontakt: www.zmvplus.de
e-mail: verwaltung@zmvplus.de
Telefon: 08034 90978 10