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Die Wurzelspitzenresektion und ergänzende chirurgische Maßnahmen nach Bema und GOZ

Behandlungsgeräte für Wurzelspitzenresektion

Wurzelbehandlung / Wurzelspitzenresektion

Bei dem operativen Eingriff wird, nach Durchtrennen von Mucosa und Periost, der Knochen im Bereich der Wurzelspitze abgetragen. Danach erfolgt die Resektion der Wurzelspitze um 2-3 Millimeter um die feinen Verästelungen am Ende des Wurzelkanals zu entfernen. Anschließend erfolgt die vollständige Entfernung des Entzündungsgewebes, die Säuberung der entstandenen Knochenhöhle, die Rückverlagerung des Mucoperiostlappens und der Verschluss der Wunde.

Wurzelspitzenrevision nach Bema

Im vertragszahnärztlichen Bereich sind die Richtlinien des G-BA zu beachten. Sie verlangen, dass bei pulpentoten Zähnen mit im Röntgenbild diagnostizierter pathologischer Veränderung an der Wurzelspitze der Erhalt der Zähne kritisch zu prüfen ist. Die Richtlinie B IV. 4 besagt, eine Wurzelspitzenresektion ist dann indiziert-

  • wenn das Wurzelkanalsystem durch andere Verfahren nicht ausreichend zu behandeln ist,
  • wenn ein periapikaler Krankheitsprozess besteht, der einer konservierenden Therapie nicht zugänglich ist,
  • bei Wurzelfrakturen im apikalen Drittel oder aktiver Wurzelresorption

Eine Wurzelspitzenresektion von Molaren ist laut G-BA in der Regel angezeigt, wenn

  • damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
  • eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
  • der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird

Für die Wurzelspitzenrevision stehen im Bema drei Positionen zur Verfügung, um den doch sehr unterschiedlichen Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad der Behandlung abzubilden.

Bema-Nr. Leistung Bewertungszahl
54 a Wurzelspitzenresektion an einem Frontzahn 72
54 b Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn,
einschl. der ersten resezierten Wurzelspitze
96
54 c Wurzelspitzenresektion am selben Seitenzahn,
sofern durch denselben Zugang erreichbar, je weitere Wurzelspitze
48

Bei der Abrechnung einer Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn ist also zu unterscheiden, ob die Resektion der Wurzeln durch einen knöchernen Zugang erfolgt oder ob getrennte Zugänge erforderlich sind.

Fall A:
Zahn 14 Wurzelspitzenresektion beider Wurzeln durch einen Zugang von vestibulär

Gebiet Anz Bema Leistung
14 1x 40 Infiltrationsanästhesie
14 1x 54 b Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn, einschl. der ersten
resezierten Wurzelspitze
14 1x 54 c Wurzelspitzenresektion am selben Seitenzahn, sofern durch
denselben Zugang erreichbar, je weitere Wurzelspitze
14 1x 56 c Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer
Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion
14 1x Ä 925 a Röntgendiagnostik der Zähne, bis zwei Aufnahmen

Fall B:
Zahn 26 Wurzelspitzenresektion der mesio- und distovestibulären Wurzeln durch einen Zugang von vestibulär und Resektion der palatinalen Wurzel von palatinal

Gebiet Anz Bema Leistung
26 1x 40 Infiltrationsanästhesie
26 2x 54 b Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn, einschl. der ersten resezierten Wurzelspitze →
1x für die mesiovestibuläre und 1x für die palatinale Wurzel
26 1x 54 c Wurzelspitzenresektion am selben Seitenzahn, sofern durch denselben Zugang erreichbar,
je weitere Wurzelspitze → für die distovestibuläre Wurzel
26 1x 56 c Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion
26 1x Ä 925 a Röntgendiagnostik der Zähne, bis zwei Aufnahmen

Wurzelspitzenrevision nach GOZ

Die GOZ unterscheidet bei der Wurzelspitzenresektion lediglich nach der Resektion an einem Front- oder Seitenzahn. Bei der Resektion mehrerer Wurzeln an einem Zahn erfolgt der Ansatz der GOZ-Nr. 3120 mehrfach je Zahn.

GOZ-Nr. Leistung Faktor 1,0 Faktor 2,3 Faktor 3,5
3110 Resektion einer Wurzelspitze an
einem Frontzahn
25,87 € 59,50 € 90,55 €
3120 Resektion einer Wurzelspitze an
einem Seitenzahn
32,62 € 75,03 € 114,17 €

Bei der Berechnung der Wurzelspitzenresektion können folgende Zuschläge zum Ansatz kommen:

  • Zuschlag nach GOZ-Nr. 0500 für die Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn
  • Zuschlag nach GOZ-Nr. 0510 für die Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn
  • Zuschlag nach GOZ-Nr. 0110 für die Anwendung eines OP-Mikroskops

Präparation und Reimplantation eines Knochendeckels

Wird bei der Präparation des Zugangs zur Wurzelspitze der Knochen nicht mittels Fräsen abgetragen, sondern wird der Knochen als Block im Ganzem entfernt und im Anschluss an die Resektion wieder Reimplantiert, ist dies kein Leistungsinhalt der GOZ-Nrn. 3110 beziehungsweise 3120. Bei der Gewinnung und Reimplantation des Knochendeckels handelt es sich um eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch in der GOÄ beschrieben ist. Die Berechnung erfolgt gemäß Paragraph 6 Absatz 1 GOZ analog. Eine Berechnung nach GOZ-Nr. 9140 ist nicht möglich, da diese Gebührennummer die Transplantation von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes beschreibt.

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Zusätzliche Maßnahmen

Häufig wird im Zuge einer Wurzelspitzenresektion zusätzlich eine Zystenentfernung notwendig. Wird die Zyste durch Zystektomie vollständig entfernt erfolgt die Berechnung nach GOZ-Nr. 3190 und bei ausgedehnten Kieferzysten, die über das Gebiet von drei Zähnen oder einer vergleichbaren Größe im unbezahnten Kiefer hinausgehen, nach GOÄ-Nr. 2656.

Wird die Zyste nicht vollständig entfernt, sondern erfolgt lediglich die Fensterung der Zyste und der Zystenbalg verbleibt im Knochen spricht man von einer Zystostomie. Diese Leistung ist in der GOZ nicht beschrieben und wird gemäß Paragraph 6 Absatz 1 GOZ berechnet. Die Fensterung von Zysten, die sich über mehr als drei Zähne oder eine vergleichbare Größe im unbezahnten Kiefer erstrecken wird nach GOÄ-Nr. 2658 berechnet.

Wurzelspitzenresektionen hinterlassen durch das Abtragen der knöchernen Abdeckung der Wurzelspitze immer einen Knochendefekt. Dieser kann im Zuge der Operation mit restaurativen oder regenerativen Maßnahmen wieder aufgebaut werden. Das Auffüllen kleinerer chirurgischer knöcherner Defekte, die die Breite eines Zahnes nicht übersteigen, kann nach GOZ-Nr. 4110, die zusätzliche Verwendung einer Membran nach GOZ-Nr. 4138 berechnet werden. Größere Defekte, zum Beispiel nach Entfernung größerer Zysten, werden nach GOZ-Nr. 9090 bei der Verwendung von autologem Knochen und als Analogleistung nach Paragraph 6 Absatz 1 GOZ bei der Verwendung von Knochenersatzmaterial berechnet.

Unsere Empfehlung

Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten ist sowohl im Bema als auch in der GOZ Leistungsinhalt der Wurzelspitzenresektion. Deshalb kommt es hier häufig zu Nachfragen. Aussagekräftige präoperative Röntgenbilder sind hier von großer Bedeutung, die Entfernung der Zyste und ihre Größe sind besonders sorgfältig zu dokumentieren und das entfernte Gewebe sollte nach Möglichkeit zur pathohistologischen Untersuchung ins Labor gesandt werden.

Die Autorin

Enßlin

ZMV+ Birgit Enßlin

Birgit Enßlin ist Mitglied des Abrechnungsreferates, ihr obliegt die Leitung des Abrechnungsteams bei ZMV+. Sie ist Fachreferentin der Apollonia Akademie und Fachautorin. Mit ihrem Wissen steht sie für die Abrechnungsqualität im Unternehmen ZMV+.

 

Kontakt: www.zmvplus.de
e-mail: verwaltung@zmvplus.de
Telefon: 08034 90978 10

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