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Arbeitsunfall? – Das ist jetzt zu tun!

Bei einem Arbeitsunfall ist einiges zu beachten.

Bei einem Arbeitsunfall ist einiges zu beachten.

Viele Mitarbeiter einer Zahnarztpraxis haben selbst zum Glück noch nie einen Arbeitsunfall erlebt. Deshalb machen sie sich auch kaum Gedanken darüber, wie bei einem Arbeitsunfall vorgegangen werden muss. Ob Sie selbst oder ein Kollege von einem Arbeitsunfall betroffen sind – Sie sollten wissen, worauf Sie achten müssen, damit Sie zu Ihrem Recht kommen und es später keine bösen Überraschungen gibt. Wussten Sie zum Beispiel, dass nicht alle Unfälle, die auf der Arbeit passieren, automatisch Arbeitsunfälle sind?

Arbeitsunfall oder nicht?
1. Sie fallen auf der Arbeit in Ohnmacht.
2. Eine Kollegin stolpert über die eigenen Füße und verletzt sich.
3. Ein Arzt sticht sich mit einer Nadel in den Finger.
Was würden Sie vermuten?

Hier sind die Antworten:
Nr. 1 ist kein Arbeitsunfall,
Nr. 2 ist ein klarer Arbeitsunfall, und bei
Nr. 3 kommt es darauf an, ob es ein angestellter Arzt ist oder der Inhaber.

Hätten Sie es gewusst? Warum ist Nr. 1 kein Arbeitsunfall? Ein Arbeitsunfall ist immer ein von außen einwirkendes Ereignis auf den Mitarbeiter. Daher ist die Ohnmacht kein Arbeitsunfall.
Warum „kommt“ es bei Nr. 3 „darauf an“? Weil der Arbeits- und Gesundheitsschutz explizit für Angestellte gilt. Der Chef selbst wird anders abgesichert. Ist der Arzt also angestellt, zählt der Vorfall als Arbeitsunfall.

Was ist beim Unfall zu tun?
1. Erstversorgung: Bei einem schweren Arbeitsunfall zählt jede Minute. Trotzdem kann nicht jeder Arzt zur Behandlung aufgesucht werden. Die verletzte Person muss im Normalfall einem Durchgangsarzt vorgestellt werden. Einen Durchgangsarzt (D-Arzt) finden Sie nur in einem Krankenhaus mit einer chirurgischen Ambulanz. Fragen Sie also nach einem Durchgangsarzt, beziehungsweise bitten Sie den Notarzt, ein Krankenhaus anzufahren, das einen Durchgangsarzt beschäftigt. Auch bei weniger schweren Unfällen muss ein D-Arzt umgehend aufgesucht werden.

2. Eintrag ins Verbandbuch: In jedem Fall muss der Unfall im Verbandbuch eingetragen werden. Viele belächeln den Eintrag ins Verbandbuch, weil sie nicht wissen, welche Bedeutung es tatsächlich hat. Das Verbandbuch ist das dokumentierte Zeugnis der Praxis über den Arbeitsunfall.
Es kommt vor, dass ein Mitarbeiter sich verletzt, die Verletzung aber unterschätzt und zunächst nicht zum Arzt geht. Erst, wenn sich die Verletzung im Nachhinein verschlimmert, wird der Arzt doch noch aufgesucht. Jetzt stellt sich die Frage: Wurde der Unfall im Verbandbuch dokumentiert? Wenn ja, wird im Nachhinein der Unfall als Arbeitsunfall vermerkt und die Behandlung von der Berufsgenossenschaft übernommen.
Wenn der Unfall im Verbandbuch nicht aufgenommen wurde,  kann im Zweifel der Unfall im Nachhinein nicht mehr als Arbeitsunfall angezeigt werden. Ganz gleich, wie sehr sich die Verletzung verschlimmert und ob der Betroffene später sogar krankgeschrieben wird. Ausschlaggebend ist immer der Eintrag ins Verbandbuch oder ein Bericht eines Durchgangsarztes. Nehmen Sie den Eintrag ins Verbandbuch deshalb ernst.
Hinweis: Seit vorigem Jahr darf das Verbandbuch nicht mehr öffentlich aufbewahrt werden. Es empfiehlt sich, einen Abreißblock oder ein digital geführtes Verbandbuch mit jeweils einer Seite pro Unfall zu führen.
Nachdem Erste Hilfe und weitere medizinische Versorgungen geleistet wurden, folgt der Papierkram – und der hat es in sich.

3. Kontakt mit SiFa aufnehmen (Empfehlung): Ob ein Unfall als Arbeitsunfall gewertet wird oder nicht, hat Auswirkungen darauf, ob die Behandlung von der Krankenkasse oder von der Berufsgenossenschaft bezahlt wird. Was zunächst wie bloße Bürokratie klingt, geht in der Tat viel weiter. Viele wissen nicht, dass im Gegensatz zur Krankenkasse die Berufsgenossenschaft „alle geeigneten Mittel“ einsetzen muss, um für den Verletzten eine „möglichst schnelle Rückkehr in den Beruf“ zu gewährleisten (Sozialgesetzbuch VII, Paragraf 1). Deshalb ist die Behandlung der Berufsgenossenschaft in der Regel besser als die allgemeine Unfallversorgung. Wenn es sich also um einen Arbeitsunfall handelt, sollte man auch darauf achten, diesen als solchen zu melden.
Wir empfehlen ausdrücklich, sich nach einem Arbeitsunfall von einem Experten für Arbeitsschutz beraten, besser noch betreuen zu lassen, um hier korrekt vorzugehen und sich viel Ärger zu ersparen.
Am besten setzen Sie sich sofort, wenn ein Unfall passiert ist, mit dem Experten in Verbindung und klären gemeinsam ab, ob es sich um einen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder um einen  „normalen“ Unfall handelt. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kennt sich mit den Formalitäten ganz genau aus und wird Ihnen hier eine wertvolle Unterstützung sein.

4. Unfall melden: Wird ein Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall mehr als drei Tage krankgeschrieben, ist der Arbeitsunfall meldepflichtig. Der Tag des Unfalls wird nicht mitgezählt. Dann muss ein Unfallbericht an die Berufsgenossenschaft gesandt werden. Den aktuellen Bericht für die Unfallanzeige der BGW finden Sie auf www.bgw-online.de. Weitere Informationen unter www.mindmaxx.info/eintragung-ags/