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Cookies erfordern aktive Zustimmung

Webseiten, die Cookies verwenden, können nach EU-Recht nicht nur ein voreingestelltes Ankreuzkästchen nutzen.

Webseiten, die Cookies verwenden, können nach EU-Recht nicht nur ein voreingestelltes Ankreuzkästchen nutzen.

Ein wichtiges Urteil auch für Praxis-Websites, die Cookies verwenden. Das EuGh-Urteil stellt klar, dass eine aktive Zustimmung der User rechtlich erforderlich ist.

Zum Hintergrund des Urteils: Der deutsche Bundesverband der Verbraucherverbände wendet sich vor den deutschen Gerichten dagegen, dass die deutsche Planet 49 GmbH bei Online-Gewinnspielen zu Werbezwecken ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen verwendet, mit dem Internetnutzer, die an einem solchen Gewinnspiel teilnehmen möchten, ihre Einwilligung in das Speichern von Cookies erklären. Die Cookies dienen zur Sammlung von Informationen zu Werbezwecken für Produkte der Partner der Planet 49 GmbH.

Der deutsche Bundesgerichtshof ersucht den europäischen Gerichtshof um die Auslegung des Unionsrechts über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation. Mit seinem jetzigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht wirksam erteilt wird. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob es sich bei den im Gerät des  Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht.

Das Unionsrecht soll den Nutzer nämlich vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass „Hidden Identifiers“ oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen. Der Gerichtshof stellt klar, dass die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt werden muss. Die Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme am Gewinnspiel stellt deshalb noch keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar.

Der Gerichtshof stellt ferner klar, dass der Diensteanbieter gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies auch Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen muss.