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Aussetzen oder Aussitzen?

Hände Finger bemalt mit Gesichtern und Masken

Politik im Kasperletheatermodus? Es gibt reichlich Gesprächs- und Interpretationsbedarf bei der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht.

Lange hat es gedauert. Briefe wurden geschrieben. Fast lautlos. Fast überall. Nur in Sachsen wurde es etwas lauter. Hier warnten in einem Schreiben vom 5. Januar 2022 die Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen und die Landeszahnärztekammer Sachsen öffentlich den sächsischen Ministerpräsidenten Michael Kretschmer vor Praxisschließungen aufgrund der kommenden Impfpflicht für Gesundheitsberufe. Kammer und KZV Sachsen sehen dadurch die „Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung der sächsischen Bevölkerung“ gefährdet.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Beschließen und Beschlüsse nicht umsetzen

Jetzt kam der Knall aus Bayern. Peng. Nun kann sich eigentlich niemand wundern. Der 15. März rückt näher und damit auch die Geltung des „Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie“ oder in kurz die „Einrichtungsbezogene Impfpflicht“ im Gesundheitswesen. Und der Söder Markus weiß, wie richtig laut geht. Was sich vermutlich alle Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten in ihrem stillen Kämmerlein bereits gedacht haben mögen, rief einer laut und medienwirksam in die Mikrofone: der vorläufige Stopp für die einrichtungsbezogenen Impfpflicht.

Wie konnte es zu dieser unrühmlichen Nummer politischen Pandemiebemühens kommen?

Schnell beschlossen. Schnell umzusetzen?

Wir schreiben das Jahr 2021. Noch im Dezember drohte die Delta-Welle mit hoher Intensivbettenbelegung durch Covid-19- Patienten. Die neue Bundesregierung ist seit ein paar Tagen im Amt und bringt den Gesetzentwurf zur „Stärkung der Impfprävention“ in den Bundestag ein. Hier wird er am 10. Dezember 2021 auch mit den Stimmen der Union beschlossen und geht noch am selben Tag durch den Bundesrat, der einstimmig zustimmt. Fakten geschaffen. Da sollte sich doch nun niemand aufregen, oder?

Jetzt, wo es zur Umsetzung des Gesetzes in konkretes Handeln durch die Bundesländer kommen soll, wird das zwischen den Gesetzeszeilen Unbeantwortete zum Problem. Die vorgesehene einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt für „Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen [des Gesundheitswesens] tätig sind“. Auf den ersten Blick also Krankenschwestern, ZFAs, Ärztinnen, Zahnärzte, Pflegepersonal – alle mit Kontakt zu vulnerablen Gruppen. Aber was ist etwa mit Reinigungskräften? Und wer prüft und meldet die? Die Reinigungsfirmen? Die Krankenhäuser? Oder zählen die gar nicht? Oder ein Handwerker? Der arbeitet zwar eher nicht am Patienten, aber Aerosole kann er auch. Und zählen Fensterputzer in Bayern dazu und in Thüringen nicht? Kein Wunder also, das es ministerpräsidentiellen Gesprächsbedarf gibt.

Keine Welle wie die andere

Hinzu kommt, dass seit Mitte Januar 2022 die Omikron Welle den Pandemie-Verlauf bestimmt. Mit extrem hohen Fallzahlen, aber mit weitgehend milden Verläufen. Kann zu diesem Zeitpunkt eine einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht auch mehr Schaden anrichten als Nutzen bringen? Wenn Pflegeheime über noch weniger Personal verfügen können, die Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung etwa in Sachsen und anderen Bundesländern gefährdet werden könnte? So hat die Zahnärztekammer Berlin „große Bedenken, dass eine alleinige Impfpflicht der Gesundheitsberufe zu einer irreversiblen Abwanderung von ungeimpftem Personal aus den Praxen bis hin zu Praxisschließungen führen wird.“

Ähnlich klingt es von der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg.

Wenn die Abwanderung von ungeimpften Fachkräften in andere Berufe droht und die Versorgung gefährden könnte, kann man dann ein Gesetz, das unter Delta-Bedingungen geschrieben und beschlossen wurde, nicht auch durch die Omikron-Brille kritisch neu betrachten?

Bedenken bei der Umsetzung in den Ländern

So ganz alleine steht Bayern mit seiner angekündigten Nicht-Umsetzung des Gesetzes nicht. Es haben sich auch etliche (Landes) Zahnärztekammer an ihr zuständiges Gesundheitsministerium gewandt. So gibt auch die Landeszahnärztekammer Thüringen an: „Kammer und KZV sind im intensiven Austausch mit dem Thüringer Gesundheitsministerium und können bereits eine Sensibilisierung feststellen. Wir erwarten von den Verantwortlichen, den gewährten Ermessensspielraum unter Berücksichtigung der aktuellen Pandemieentwicklung und der bestehenden Hygienekonzepte in den Praxen sensibel zu nutzen.“ Und weiter: „Die letztendlichen Auswirkungen der Impfpflicht auf die Versorgungslage sind aus Sicht der Kammer aber bislang nicht abschätzbar.“

Auch Dr. Carsten Hünecke, Präsident der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt, findet deutliche Worte: „Es droht eine zusätzliche Verschärfung der bereits gegebenen negativen Entwicklung der Zahnärztezahl in Sachsen-Anhalt und eine zunehmende Schieflage der zahnärztlichen Versorgung im Land. Deshalb haben wir uns bereits am 12. Januar 2022 gemeinsam mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt in einem Brief an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen- Anhalt gewandt und darum gebeten, auf eine Regelung hinzuwirken, die Zahnarztpraxen nicht noch mehr Belastungen und Verpflichtungen aufbürdet. Dies kann nicht im Sinne der Patientenversorgung sein.“

In Sachsen sieht es die Kammer ganz ähnlich. Zahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern haben in einem Schreiben an die Gesundheitsministerin des Landes darauf hingewiesen, „dass mit Umsetzung der Impfpflicht in den Zahnarztpraxen möglicherweise eine Vielzahl von Praxen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeitsfähig sein werde. Damit gehe die Gefahr für die Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung, insbesondere im ländlichen Raum einher.“

Aber mit einer Stimme sprechen die (Landes-)Zahnärztekammern ganz und gar nicht. Zu verschieden ist ihre Grundsituation, die Zahl der Geimpften und Ungeimpften auch im Gesundheitswesen. So befürwortet die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe die einrichtungsbezogene Impfpflicht: „Bei der Abwägung der Folgen der Impfpflicht auf der einen Seite beziehungsweise ungenutzter Chancen der Pandemie-Eindämmung auf der anderen Seite, scheint eine Impfpflicht für in Zahnarztpraxen tätige Personen gerechtfertigt. Eine ungebremste fünfte Welle oder gar sechste wäre für die Gesamtheit der Zahnärztinnen und Zahnärzte ein noch viel größerer Schaden.“

Schwachpunkt des Gesetzes

Ein weiterer Schwachpunkt des Gesetzes ist die Prüfung und Durchsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. In Paragraf 20a Absatz 5 heißt es: „Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung ... keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung ... nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer ... genannten Einrichtung oder ... genannten Unternehmens dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig wird.“

Lediglich Mitteilungspflicht

Demnach müssen die Praxen und anderen Einrichtung dem jeweiligen Gesundheitsamt zwar den Impf- und Genesenenstatus der in der Einrichtung Arbeitenden melden, aber das hat erst einmal für Ungeimpfte keine direkten Konsequenzen. „Für alle vor dem 16. März 2022 in einer Zahnarztpraxis tätigen Personen gilt ab dem 16. März 2022 hingegen kein grundsätzliches Beschäftigungs- beziehungsweise Tätigkeitsverbot, sondern erst dann, wenn die zuständige Behörde ein entsprechendes Verbot im Sinne des Paragrafen 20a Absatz 5 Satz 3 IfSG auch tatsächlich ausspricht. Wird bis zum 15. März 2022 kein entsprechender Nachweis vorgelegt, ist lediglich die Mitteilungspflicht der Arbeitgebenden alleinige Rechtsfolge. Erst das Gesundheitsamt kann gegenüber den betroffenen Personen ein Verbot aussprechen, die Zahnarztpraxis zu betreten, oder in der Zahnarztpraxis tätig zu sein“, schreibt die Bundeszahnärztekammer.

Doch derzeit können die Gesundheitsämter kaum noch ihren bisherigen Aufgaben nachkommen. In der Omikron-Phase der Pandemie haben sie sogar die Kontaktverfolgung Infizierter aufgegeben. Woher sollen dann ausgerechnet jetzt die Kapazitäten herkommen, eine einrichtungsbezogene Impfpflicht zu prüfen und entsprechende Betretungs- oder Tätigkeitsverbote auszusprechen.

Realistisch ist das zum 16. März 2022 jedenfalls nicht. Prozesse sind nicht definiert, Ermessensspielräume auch nicht. Das weiß auch der bayerische Ministerpräsident

Söder, wenn er vollmundig erklärt, es werde „großzügigste Übergangsregelungen“ geben, die „de facto zunächst einmal auf ein Aussetzen des Vollzugs“ hinausliefen. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Für Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach ist das ein „vollkommen falsches Signal“, an der Realität des Faktischen wird er allerdings kurzfristig auch nichts andern können. Noch lauter stellt sich allerdings die Frage, warum der Bundesrat einem Gesetz eilig zustimmt und einige Bundesländer es nachher nicht umsetzen wollen oder können. Die Bundesländer müssen dieses Bundesgesetz umsetzen. „Wir gehen davon aus, dass Gesetze eingehalten werden“, kommentierte auch Bundeskanzler Olaf Scholz gewohnt wortreich.

Keine Sternstunde

Eine Sternstunde politischen Handelns schlägt gerade nicht. Der öffentliche Eindruck entsteht, jeder Politiker könne tun und handeln, wie er wolle. Das ist nicht gut für eine Demokratie.

Für die Befürworter einer allgemeinen Impfpflicht ist die derzeitige Debatte jedenfalls ein herber Rückschlag, wenn es nicht einmal gelingt, eine einrichtungsbezogene Impfpflicht bundesweit umzusetzen. Und für viele ist eine allgemeine Impfpflicht mittlerweile die Voraussetzung für die Akzeptanz einer einrichtungsbezogenen. Hier beißt sich die Katze in den Schwanz.