„Transparente Entscheidungen über den GKV-Leistungskatalog“
„Auch in Zukunft wollen wir bei neuen Leistungen geprüfte Qualität, nachgewiesenen Nutzen und echten Fortschritt für die Patientinnen und Patienten. Dafür brauchen wir zuverlässige und transparente Verfahren und keine Entscheidungen, die auf Anweisung eines Ministers mal so und mal so getroffen werden können“, so Dr. Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes, mit Blick auf einen öffentlich gewordenen Änderungsantrag aus dem BMG zur „Methodenbewertung“. Diese Änderungen sollen an das Gesetz zur Errichtung des Deutschen Implantateregisters angehängt werden. „Wir wollen, dass neue Leistungen so schnell wie möglich bei den gesetzlich Versicherten ankommen“, so Pfeiffer . „Je schneller, desto besser – so lange die Qualität und die Patientensicherheit dabei nicht auf der Strecke bleiben. Jeder konstruktive Vorschlag, dafür die gesetzlichen Grundlagen zu ändern, wird von uns begrüßt. Aber was jetzt in Form eines Änderungsantrags aus dem Gesundheitsministerium vorliegt, ist ein gewaltiger Schritt auf dem Weg, Qualitätsentscheidungen des gemeinsamen Bundesausschusses durch spontane Ministerentscheidungen zu ersetzen.“
Zitat der Woche „Schritt zurück ins medizinische Mittelalter“
- so der Vorsitzende des G-BA, Josef Hecken (CDU), zu den Plänen von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, per Ministerverordnung Behandlungsmethoden in den Leistungskatalog der GKV aufzunehmen.
Quelle: tagesschau.de
Erfolgreicher Abschluss der Verhandlungen zur Gesamtvergütung 2019
Die AOK Nordost und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin (KZV Berlin) haben die Vergütungsverhandlungen für das Jahr 2019 erfolgreich abgeschlossen. Damit ist die zahnmedizinische Versorgung der knapp 750.000 AOK-Versicherten in Berlin wie bereits in den Vorjahren umfassend und zeitnah sichergestellt. Die über 3.700 Berliner Zahnärzte haben frühzeitig Rechts- und Planungssicherheit bis Ende des Jahres. Nach kurzen und konstruktiven Verhandlungen einigten sich die Selbstverwaltungspartner darauf, dass die Punktwerte, also die Vergütung der Zahnärzte, rückwirkend zum 1. Januar 2019 um 2,65 Prozent steigen. Beide Vertragsparteien bewerten den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen zur Gesamtvergütung 2019 als Beleg sowohl für eine funktionierende Selbstverwaltung als auch für eine respektvolle Vertragspartnerschaft. Sie haben ihre Handlungsspielräume genutzt, um die Versorgung der Versicherten aktiv zu gestalten.
Zuckerreduktion ist Prävention
Am 13. Februar 2019 diskutierten Vertreter der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) gemeinsam mit dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (bvkj) „Zuckerreduktion als Prävention“ mit Abgeordneten des Deutschen Bundestags. Beraten wurden parteiübergreifend Ansätze, über gesunde Ernährung bei Kindern und Jugendlichen aktive Prävention zu betreiben – gegen Karies, Adipositas und Diabetes. Dass dabei die Lebensmittelindustrie, Schulen, Eltern und Politik Hand in Hand arbeiten müssen, darüber waren sich alle Beteiligten einig. Denn „eine ausgewogene Ernährung und ein übermäßiger Zuckerkonsum schaden auf Dauer sowohl der Allgemein- als auch der Mundgesundheit“, so BZÄK-Vizepräsident Prof. Dr. Dietmar Oesterreich. Erfreuliche Erkenntnis des Austauschs: Den Anwesenden ist eine freiwillige Vereinbarung zur Reduktion von Zucker zu wenig. Es müssen verbindliche Standards her, so der Tenor. Die BZÄK steht hier mit zahnmedizinischer Expertise zur Seite.
Zahnmedizin vom Verpackungsgesetz nicht grundsätzlich berührt
Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Wer Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt, um ein Produkt zu schützen, besser zu vermarkten oder postalisch zu versenden, muss dafür sorgen, dass diese ordnungsgemäß entsorgt werden (Wertstofftonne). Hersteller sind zukünftig verpflichtet, sich vor Inverkehrbringen von Verpackungen registrieren zu lassen. „Das Verhältnis Zahntechniker und Zahnarzt betrifft dies jedoch nicht, tatsächlich ist der Zahnarzt nicht einem privaten Endverbraucher gleichgestellt. Nicht systembeteiligungspflichtig sind somit Verpackungen, die anderweitig als bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, etwa Umverpackungen zur Regalbestückung, die beim Vertreiber verbleiben oder Groß- und „Bulk“-Verpackungen für den industriellen oder gewerblichen Bereich. Zudem ist im VerpackG definiert, dass Endverbraucher derjenige ist, der die Ware nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt“, stellt die BZÄK in „Klartext 2/19“ klar.