Anzeige
Kurzarbeit und Überstunden – geht das?

Wegen der Corona-Pandemie sahen sich auch viele Zahnarztpraxen im Frühjahr dieses Jahres gezwungen, Kurzarbeit anzumelden. Gleichwohl wurde auch vereinzelt berichtet, dass trotz Kurzarbeit Überstunden angefallen seien. Es stellt sich daher zunehmend die Frage, wie sich Überstunden und Kurzarbeit zueinander verhalten, ob dies überhaupt möglich ist und welche Folgen sich hieraus sowohl für Praxisinhaber als auch die Mitarbeiter ergeben.

Zweck der Kurzarbeit

Zweck der Kurzarbeit ist, die personellen Kapazitäten bei vorübergehendem Arbeitsausfall zu reduzieren, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Das Kurzarbeitergeld fängt dabei den teilweisen Verlust des Lohnanspruchs der Mitarbeiter auf.

Voraussetzung für die Kurzarbeit und den Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG) ist, dass der vorübergehende Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, unvermeidbar ist und der Ausfall der Agentur für Arbeit angezeigt ist. Der Arbeitsausfall muss zudem erheblich sein. Ein erheblicher Arbeitsausfall wird aufgrund der Corona-Pandemie schon dann angenommen, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall von mindestens 10 Prozent betroffen sind.

Wenn nun während der Kurzarbeit Überstunden anfallen, besteht ersichtlich ein Widerspruch zum Zweck der Kurzarbeit. Überstunden während der Kurzarbeit sind ein Indiz dafür, dass gar kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vorlag. Zusammenfassend kann man also sagen: Während der Kurzarbeit sind Überstunden grundsätzlich unzulässig.
Lediglich ausnahmsweise können Überstunden zulässig sein, wenn dringende Arbeiten zu erledigen sind.

Beispielhaft gelten hier Fälle, wenn dringende Reparaturarbeiten oder die Abwicklung eines eiligen Einzelauftrags erledigt werden müssen. Denkbar erscheint auch, wenn sich aufgrund der Verteilung der Arbeitszeit während der Kurzarbeit gegebenenfalls Überstunden ergeben, weil Mitarbeiter in einer Woche voll arbeiten, in der anderen Woche gar nicht. Hier wird es im Ergebnis auf eine Betrachtung der Durchschnittsarbeitszeit ankommen. In jedem Fall sollte klar sein, dass es sich wirklich um ganz besondere Situationen und Einzelfälle handelt, die sich auch entsprechend darlegen lassen. Etwaige Überstunden dürfen daher nur die absolute Ausnahme sein und nicht zur Regel werden.

Vergütung von Überstunden?

Ausnahmsweise geleistete Überstunden müssen selbstverständlich auch bezahlt werden. Dies gilt jedenfalls für Zahnmedizinische Fachangestellte, für die regelmäßig eine Vergütungserwartung nach Paragraf 612 BGB besteht. Letztlich dürfte sich die Leistung von Überstunden im Einzelfall auch für die Mitarbeiter nicht spürbar negativ auswirken. Das Entgelt für die Überstunden wird vom „Soll-Entgelt“ bei der KUG-Berechnung abgezogen und beim Ist-Entgelt hinzugerechnet. Vom Arbeitgeber erhält der Mitarbeiter also das zusätzlich für Überstunden geleistete Entgelt, lediglich der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld verringert sich auf der anderen Seite.

Konsequenzen bei falschen Angaben

Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Anzeige der Kurzarbeit die Voraussetzungen für die Kurzarbeit und den Bezug von Kurzarbeitergeld glaubhaft zu machen. Desweiteren sind die Arbeitgeber im Rahmen der Abrechnung am Ende des Monats verpflichtet, die tatsächlich geleistete Arbeit an die Bundesagentur für Arbeit richtig zu melden. Die Bundesagentur für Arbeit ist auch berechtigt, eine Überprüfung der Lohnberechnung vorzunehmen.

Wenn im Rahmen einer Überprüfung nun festgestellt wird, dass wider besseres Wissen falsche Angaben gemacht wurden, kann das empfindliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (zum Beispiel Strafbarkeit wegen Betrug, Subventionsbetrug). Im Übrigen können zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert werden und auch Bußgelder verhängt werden. Problematisch ist dies in erster Linie für die Arbeitgeberseite. Für Arbeitnehmer kann dies allerdings auch Folgen haben, wenn sie etwa bewusst falsche Stundenzettel ausfüllen. Dies könnte eine strafbare Beihilfeleistung darstellen.