Wer von Kopfschmerzattacken oder Migräneanfällen betroffen ist, kann ein Lied davon singen: Arbeiten ist damit oft unmöglich.
Was viele nicht wissen: Beides kann zu einem Grad der Behinderung (GdB) führen, die je nach Bundesland das Versorgungsamt, das Integrationsamt oder Inklusionsamt beantragt werden muss, so Stephanie Bröring, Fachanwältin Medizinrecht und Fachanwältin Sozialrecht. Mit der Anerkennung der Migräne als Schwerbehinderung kann man als Betroffener Vorteile erlangen, zum Beispiel einen besonderen Kündigungsschutz.
Bröring: „Kennzeichen einer Migräne sind Kopfschmerzattacken, die zusammen mit Symptomen wie Übelkeit, Lärm- und Lichtempfindlichkeit auftreten können. Migräne, Kopfschmerzattacken und chronische Kopfschmerzen stellen eine Behinderung dar und können durchaus die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises rechtfertigen.
Die Feststellung der Höhe des Gesamt-GdB ist im Behindertenrecht von zentraler Bedeutung. Anhand des GdB wird beurteilt, wer schwerbehindert ist (ab einem GdB von 50) oder auch, wer schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden kann (bei einem GdB 30 bis 40).
Menschen, denen bei Migräne ein GdB von weniger als 50, aber von mindestens 30 anerkannt worden ist, können unter Umständen mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Zum Beispiel dann, wenn die Betroffenen ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz aufgrund ihrer Einschränkung nicht bekommen oder behalten könnten.
Die Feststellung des GdB bei Migräne erfolgt nach den Vorgaben der versorgungsmedizinischen Grundsätze (VersMedV). Die Migräne wird dabei je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der Begleiterscheinungen bewertet. Hiernach gelten folgende Anhaltswerte zur Bestimmung des GdB bei Migräne unter Punkt 2.3 der VersMedV:
Echte Migräne
je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der Begleiterscheinungen
- leichte Verlaufsform (Anfälle durchschnittlich einmal monatlich) 0 bis 10
- mittelgradige Verlaufsform (häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage anhaltend) 20 bis 40
- schwere Verlaufsform (lang andauernde Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen, Anfallspausen von nur wenigen Tagen) 50 bis 60
Diese Werte gelten dabei als Anhaltspunkte. Über jeden Antrag muss individuell über die jeweilige Höhe des GdB entschieden werden.
Tipp
Da das Versorgungsamt über den GdB zumeist (leider) nur nach Aktenlage entscheidet, sollten Sie darauf achten, das Ausmaß Ihrer Beeinträchtigungen möglichst genau zu schildern, zum Bespiel mit Hilfe einer eigenen persönlichen Stellungnahme zusätzlich zu den ärztlichen Befundberichten. Grundsätzlich sollten Sie ein Migränetagebuch führen, damit Sie die Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der Begleiterscheinungen entsprechend nachweisen können. Zudem können sich auch Einschränkungen in das Berufs- und Familienleben erhöhend auf die Ermittlung des Gesamt-GdB auswirken."