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Regelungen zu HKP, Begutachtungen, Krankentransporte

Vorstand der KZBV

Vorstand der KZBV

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) haben vor dem Hintergrund der andauernden COVID-19-Pandemie eine gemeinsame Erklärung zu verschiedenen Themen abgegeben, die die vertragszahnärztliche Versorgung unmittelbar betreffen. So wurde unter anderem eine Übereinkunft zur Gültigkeit von Heil- und Kostenplänen (HKP) bei Zahnersatz erzielt: Angesichts der COVID-19-Pandemie können genehmigte Versorgungen teilweise nicht innerhalb der bundesmantelvertraglich vorgesehenen 6-Monats-Frist eingegliedert werden. Daher gilt nun Folgendes: Heil- und Kostenpläne, die in dem Zeitraum vom 30. September 2019 bis zum 31. März 2020 genehmigt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis einschließlich zum 30. September 2020. Für Versorgungen, die nicht bis zum 30. September 2020 durchgeführt werden können, muss ein neuer Heil- und Kostenplan erstellt werden.

Weitere Inhalte der gemeinsamen Erklärung, die für Zahnarztpraxen und Kostenträger relevant sind, betreffen die Bereiche Begutachtungen und Krankentransporte. Die gemeinsame Erklärung kann im Wortlaut auf der Website der KZBV abgerufen werden.