UPDATE: Zwischenzeitlich konnten mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bis dato offene Fragen geklärt werden, wie zahnärztliche Schwerpunktpraxen oder Zentren zur zahnmedizinischen Versorgung von COVID-19-Patienten bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzte, die im Bereich der zahnärztlichen Versorgung von Patienten in Alten- oder Pflegeeinrichtungen tätig sind, eingestuft werden. Das BMG hat die Auffassung von KZBV, BZÄK und DGZMK bestätigt, dass diese unter die erste Prioritätengruppe gemäß Paragraf 2 Nr. 2 (Zahnärzte, die im Bereich der zahnärztlichen Versorgung von Patienten in Alten- oder Pflegeeinrichtungen tätig sind) oder Paragraf 2 Nr. 4 (Schwerpunktpraxen oder Zentren zur zahnmedizinischen Versorgung von Covid-19-Patienten) ImpfV gefasst werden müssen.
In Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in Bayern können sich Zahnärzte ab sofort gegen das Coronavirus impfen lassen
"In den Gesprächen mit den verantwortlichen Stellen im Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist es gelungen, die Zahnärzteschaft in Sachsen mit ihrem Personal in die prioritär zu impfende Gruppe aufzunehmen. Dies entspricht der Corona-Impfverordnung, die ausweist, Personen mit höchster Priorität zu impfen, die in Bereichen tätig sind, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden."
"Laut Information des Pandemiestabs des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt zählen Zahnmediziner:innen und deren Praxispersonal zur Personengruppe mit höchster Priorität im Sinne des Paragraf 2 CoronaImpfV und sind entsprechend bereits impfberechtigt."
"Zahnärztliches und nichtzahnärztliches Praxispersonal, das aufgrund aerosolerzeugender Tätigkeiten ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus besitzt, zählt in Thüringen zur höchsten Priorisierungsstufe für eine Schutzimpfung."
"Die bayerischen Zahnärzte und ihre Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) werden ab sofort bei der Vergabe von Covid-19-Impfterminen bevorzugt behandelt. Das bayerische Gesundheitsministerium bestätigte der KZVB und der BLZK am 15.01.2021, dass Zahnärzte aufgrund eines „sehr hohen Expositionsrisikos“ und der Aerosolbildung bei der Behandlung mit der höchsten Priorisierungsstufe geimpft werden sollen."
Impfzentren
Auf Grund des momentan begrenzten Impfstoffangebotes werden Impfungen grundsätzlich in Impfzentren durchgeführt. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat das Deutsche Rote Kreuz in Sachsen mit dem Aufbau und dem Betrieb dieser Impfzentren beauftragt. Eine Impfstoffauswahl im Impfzentrum ist nicht möglich.
BMG-Entwurf liegt vor
Das Bundesgesundheitsministerium hat nun einen Referentenentwurf zur „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ (Coronavirus-Impfverordnung–CoronaImpfV) vorgelegt.
Zu Konkretisierung von Paragraf 2, wer zum Personenkreis gehört, der priorisiert geimpft werden soll, liegt ein „Beschlussentwurf der STIKO für die Empfehlung der COVID-19-Impfung und die dazugehörige wissenschaftliche Begründung“ vor.
Laut der STIKO-Empfehlung haben Bewohner von Senioren- und Altenpflegeheimen, Personen im Alter von 80 Jahren und älter, Altenpflegeheime, Stationen für Geriatrie, Transplantationsmedizin, Hämato-Onkologie, Geburtshilfe, Neonatologie, Notaufnahmen, medizinische Betreuung von COVID-19 Patienten, Rettungsdienst, Beschäftigte aus Bereichen in denen infektionsrelevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden, etwa Bronchoskopie „sehr hohe“ Priorität und werden als erste geimpft.
Laut Bundesgesundheitsminister Jens Spahn werden anfänglich fünf bis acht Millionen Impfdosen zur Verfügung stehen. Zur Hauptrisikogruppen gehören geschätzt 8,5 Millionen Personen. Jede Person benötigt zwei Impfdosen. „Diese anfängliche begrenzte Verfügbarkeit eines Impfstoffes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erfordert Auswahlentscheidungen darüber, wer zuerst geimpft werden soll“, heißt es im Referentenentwurf. Anspruch haben alle GKV-Versicherte und auch alle, die einen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland haben.
Wer darf impfen?
Wer impfen darf, legen die Länder fest. Damit wird auch auf Länderebene entschieden, ob auch Zahnärzte die Impf-Kampagne unterstützen dürfen. Die Leistung wird in ländereigenen Impfzentren erbracht und von mobilen Teams, die ihnen angegliedert sind. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird den Ländern ein Modul zur telefonischen und digitalen Terminvereinbarung in den einzelnen Impfzentren zur Verfügung stellen. Die Arztpraxen übernehmen die Attestierung der Priorisierung. Die Kosten werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und anteilig durch die privaten Krankenversicherungsunternehmen gedeckt. Ab dem 15. Dezember 2020 ist die Verordnung in Kraft.
Positive Reaktion von BZÄK und KZBV
Zahnärzte haben neben Infektionsstationen, hausärztliche und pädiatrische Praxen, KV-Notdienst, Patiententransport von NotfallpatientInnen, HNO-, Augen-, Zahn-Klinik oder Praxis (enge Kontakte, dokumentierte Infektionsfälle bei medizinischem Personal) „hohe“ Priorität und gehören damit zur am zweit höchsten eingestuften Gruppe.
BZÄK und KZBV reagieren positiv auf die zahnärztliche Prioritätseinstufung: „Die Zahnärzteschaft ist ihrer ärztlich-ethischen Verpflichtung nachgekommen, indem die Zahnarztpraxen in der Pandemie flächendeckend und durchgehend offen gehalten wurden. Dies soll auch weiterhin so bleiben. Dafür ist es erforderlich Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie zahnärztliches Assistenzpersonal in den Personenkreis nach Paragraf 2 der Verordnung aufzunehmen. Wir begrüßen deshalb die Zuordnung einer hohen Priorität für Impfungen für Beschäftigte in Zahnarztpraxen durch die STIKO und bitten ausdrücklich darum, diese Empfehlung umzusetzen.“
Gleichzeitig weisen sie auf einen Widerspruch hin, der zwischen der Einstufung nach den Aussagen des Robert Koch-Institutes zu den Übertragungswegen von SARS-CoV-2 im medizinischen Sektor besteht: „Das RKI führt dazu aus: ‚Ein Hochrisikosetting sind Aerosol-produzierende Vorgänge, wie z. B. Intubation, Bronchoskopie oder bestimmte zahnärztliche Prozeduren.‘ Diese Einschätzung würde für die Impfung von Beschäftigten in Zahnarztpraxen eine sehr hohe Priorität bedingen.“
Auch sehen BZÄK und KZBV in einigen Punkten noch Präzisierungsbedarf: „Bei der Einstufung von Personal in medizinischen Einrichtungen mit besonders hohem Expositionsrisiko und mit engem Kontakt zu vulnerablen Gruppen gehen wir davon aus, dass zahnmedizinisches Personal, das COVID-19-Patienten und Patienten mit hohem Risiko im Rahmen von Kooperationsverträgen nach Paragraf 119 Absatz 1 SGB V behandelt, erfasst wird. Eine entsprechende Klarstellung wäre wünschenswert.
Gleiches muss unseres Erachtens gelten bezüglich des Personals, welches in zahnärztlichen Schwerpunktpraxen seinen Dienst verrichtet. Bei diesen Schwerpunktpraxen handelt es sich um ein über die KZVen organisiertes Netz von speziell ausgerüsteten Zahnarztpraxen, die eigens die zahnärztliche Behandlung von COVID-19-Patienten übernehmen, damit auch diese eine ggf. erforderliche zahnärztliche Behandlung erhalten. In diesen zahnärztlichen Schwerpunktpraxen ist das Personal insoweit einem besonders hohen Expositionsrisiko ausgesetzt und gehört daher in die Prioritätengruppe 1.“