Neu in den Bema aufgenommene Leistungen zur UPT
Unsere Abrechnungsexperten stellen im Rahmen ihrer ZMV+ Online Impuls Kurse immer wieder fest, dass Umsetzung der neuen PAR-Richtlinie noch viele Fragen aufwirft. Daher beantworten wir die gängigen Fragen kompakt und fundiert in einer FAQ-Artikelserie.
Im heutigen Teil unserer Serie „Fragen und Antworten zur neuen PAR-Richtlinie“ befassen wir uns mit den neu in den Bema aufgenommenen Leistungen zur UPT. Die Integration der strukturierten Nachsorge nach Abschluss der aktiven PAR-Therapie ist ein wesentlicher Bestandteil der neuen Behandlungstrecke und wirft in der Praxis noch viele Fragen auf.
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Fragen zu UPT-Leistungen
1. Haben Patienten bei denen vor dem 1. 7. 2021 eine PAR-Behandlung begonnen wurde ebenfalls Anspruch auf UPT-Leistungen nach Bema?
Nein, vor dem 1. 7. 2021 genehmigte PAR-Fälle, bei denen bis zum 30. 6. 2021 mit der geschlossenen Therapie begonnen wurde, werden nach den bisherigen Regelungen durchgeführt und abgerechnet. Das bedeutet, dass für diese Patienten kein Anspruch auf UPT-Leistungen zu Lasten der Krankenkasse besteht. UPT-Leistungen können hier nur auf Grundlage einer Privatvereinbarung nach GOZ erbracht werden.
2. Wenn eine CPT notwendig ist, können UPT Leistungen dann bereits vor der CPT durchgeführt werden?
Nein, die Leistungen nach UPT a-g können erst nach Abschluss der aktiven PAR-Therapie erbracht werden. Wird im Zuge der Befundevaluation nach AIT festgestellt, dass ein chirurgisches Vorgehen notwendig ist, kann mit der UPT erst nach Abschluss der CPT und erneuter Befundevaluation begonnen werden.
3. Kann die UPT in der gleichen Sitzung wie die BEV abgerechnet werden oder sind hier getrennte Sitzungen notwendig?
Neben der Befundevaluation können die Leistungen UPT a-c und UPT e und f in gleicher Sitzung erbracht werden.
4. Gibt es für die Leistungen UPT a bzw. UPT b Vorgaben zur Mindestdauer?
Nein, die Leistungen UPT a und UPT b enthalten im Gegensatz zu den GOZ-Nrn. 1000 und 1010 keine Angabe einer Mindestdauer.
5. Sind UPT-Leistungen delegierbar?
Die Leistungen UPTa-c sind, unter Beachtung des Delegationsrahmens, an qualifiziertes Personal delegierbar. Bei den Leistungen nach UPT d-g handelt es sich, aufgrund der Leistungsinhalte, um Leistungen, die laut Paragraf 1 Abs. 5 Zahnheilkundegesetz nicht delegierbar sind. Weitere Auskünfte zum Delegationsrahmen erhalten Sie von Ihrer zuständigen Zahnärztekammer.
6. Kann neben der UPT c eine Zahnreinigung oder Oberflächenpolitur der Zähne nach GOZ berechnet werden?
Die UPT c umfasst die supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen und ist je Zahn abrechenbar und wird als Sachleistung gewährt. Eine Zuzahlung für die Oberflächenpolitur ist damit nicht zulässig, zumal die alleinige Politur der Zahnoberflächen keine selbstständige Leistung darstellt.
Unsere Empfehlung
Die Implementierung der UPT in die PAR-Behandlungsstrecke macht etliche Änderungen im PAR-Konzept der Praxen notwendig. Deshalb sollte sich das gesamte Praxisteam mit dem Thema beschäftigten, um eine Abgrenzung von Bema UPT-Leistungen und privaten Zusatzleistungen vorzunehmen.
Ein zeitlicher Ablaufplan mit Frequenz und Umfang der UPT-Leistungen kann dabei helfen, die einzelnen UPT-Sitzungen und privaten Zahnreinigungsmaßnahmen, unter Berücksichtigung der Abrechnungsbestimmungen, zu den einzelnen Graden der Erkrankung, zu planen.
Die Autorin
ZMV+ Birgit Enßlin
Birgit Enßlin ist Mitglied des Abrechnungsreferates, ihr obliegt die Leitung des Abrechnungsteams bei ZMV+. Sie ist Fachreferentin der Apollonia Akademie und Fachautorin. Mit ihrem Wissen steht sie für die Abrechnungsqualität im Unternehmen ZMV+.
Kontakt: www.zmvplus.de
e-mail: verwaltung@zmvplus.de
Telefon: 08034 90978 10