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Impfpflicht: Genauer bitte, Himmelherrgottsakra!

Von Chefredakteur Marc Oliver Pick

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Bayern in Gestalt des Ministerpräsidenten Markus Söder poltert – wieder einmal – gegen ein Gesetz, dass zur Eindämmung der Corona-Pandemie und zum Schutz vulnerabler Bevölkerungsgruppen geschaffen wurde. Das neue Infektionsschutzgesetz, dass am 12. Dezember 2021 beschlossen wurde und ab 16. März 2022 Wirkung entfaltet, sieht eine einrichtungsbezogene Impfpflicht vor. Diese betrifft neben Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen auch ärztliche und zahnärztliche Praxen.

Streit um die Umsetzung

Streit ist nicht darum entbrannt, was das grundsätzliche Ziel angeht, sondern die Umsetzung dieses Gesetzes. Zwar hat auch Bayern das Gesetz „unterschrieben“, aber wie einige andere Bundesländer sieht man plötzlich ungeahnte Schwierigkeiten in der Umsetzbarkeit. Aus diesem Grund kündigte Söder für Bayern medienwirksam „großzügigste Übergangsregelungen“ zur Umsetzung an, was „de facto zunächst einmal auf ein Aussetzen des Vollzugs“ hinauslaufe, wie er selbst präzisierte. Mittlerweile rudert Bayern allerdings zurück und möchte die Umsetzung wohl doch schneller angehen.

Es mag sein, dass sich einmal mehr unter dem Druck einer sich im Dezember anbahnenden Omikron-Wand mit schwer kalkulierbaren Auswirkungen auf das Gesundheitssystem der eine oder andere handwerkliche Fehler in das neue Infektionsschutzgesetz eingeschlichen hat, unmöglich ist die Umsetzbarkeit deshalb aber nicht. Der Teufel steckt in einem ganz anderen Detail, und zwar in der Verbindlichkeit der Konsequenzen, die bei Eintreten drastische Auswirkungen auf den Praxisbetrieb haben könnten. Die Frage lautet: Wann genau werden die Behörden aktiv?

Vieles im Fluss in Sachen Impfpflicht

Unbestritten ist, dass sich vieles derzeit „im Fluss“ befindet, wie die Bundeszahnärztekammer auf ihrer Infoseite zur „Impfpflicht in der Zahnarztpraxis“ schreibt. Dort lässt sich im Detail nachlesen, was – Stand 26. Januar 2022 – zu tun ist und vor allem, welche Konsequenzen drohen, wenn bis Ablauf des 15. März 2022 kein Immunitätsnachweis für einzelne Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vorgelegt wird. Danach drohen zunächst einmal gar keine Konsequenzen. Mitarbeiter ohne entsprechenden Nachweis werden weder von der Arbeit ausgeschlossen noch am Betreten der Praxis gehindert, denn es gibt kein Tätigkeits- beziehungsweise Beschäftigungsverbot, auch keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

Einzige Rechtsfolge, so die Bundeszahnärztekammer, sei „die Mitteilungspflicht der Arbeitgebenden“, in diesem Falle also des Praxisinhabers oder (zu mindest in einigen Bundesländern) einer „anderen Stelle“. Anders sieht es bei Mitarbeitern aus, die ab dem 16. März eine Tätigkeit in der Praxis aufnehmen wollen. In diesem Fall gilt für Arbeitnehmer ohne entsprechenden Nachweis tatsächlich ein Beschäftigungs- beziehungsweise Tätigkeitsverbot.

Tätigkeits- beziehungsweise Beschäftigungsverbot

So weit, so klar. Stirnrunzeln dürfte aber folgender Satz erzeugen: „Eine Weiterbeschäftigung von nicht geimpftem Personal ist also auch nach dem 15. März 2022 jedenfalls solange möglich, bis die zuständige Behörde ein Tätigkeits- beziehungsweise Beschäftigungsverbot ausspricht.“

Ja, fragt man sich da, wann und unter welchen Voraussetzungen können denn die „Behörden“ ein „Tätigkeits- beziehungsweise Beschäftigungsverbot im Sinne des Paragrafen 20a Absatz 5 Satz 3 IfSG“ aussprechen? Dazu heißt es: „Ob die Behörde ein Tätigkeits- beziehungsweise Beschäftigungsverbot tatsächlich auch aussprechen wird, liegt im Ermessen der Behörde und ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit abhängig.“

Mit „Ermessen“ lässt sich schlecht kalkulieren

Die Abhängigkeit von Spielräumen wie „Ermessen“ oder „Wahrung der Verhältnismäßigkeit“ ist die eigentliche Crux des IfSG, denn damit lässt sich schlecht kalkulieren. Wie weit geht denn dieses Ermessen? Was ist denn unter welchen Umständen verhältnismäßig? Hier wäre durchaus mehr Präzision angemessen gewesen.