Bei implantatgetragenem Zahnersatz sind neben den häuslichen Mundhygienemaßnahmen regelmäßige Nachkontrollen und professionelle Reinigungsmaßnahmen in der Praxis besonders wichtig, um eine lange Lebensdauer der Implantate zu gewährleisten.
Abnehmbare oder bedingt abnehmbare Suprakonstruktionen haben dabei den Vorteil, dass sie sowohl zur Prophylaxe als auch zur Behandlung von Periimplantitis abgenommen, gereinigt und nach der Reinigung wiederbefestigt werden können. Im Zuge dieser Reinigung werden häufig auch die Aufbauelemente abgenommen und gereinigt.
Sucht man in der GOZ eine Position für das Abnehmen und Wiederbefestigen von Aufbauelementen zum Zwecke der Reinigung wird man nicht fündig werden. Es gibt in der GOZ 2012 zwar die Positionen GOZ-Nr. 9050 für das Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente während der rekonstruktiven Phase und die GOZ-Nr. 9060 für das Auswechseln von Aufbauelementen im Reparaturfall, aber beide Positionen sind laut ihrer Leistungsbeschreibung nichtzutreffend.
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Analoge Berechnung
Bei der Abnahme und Wiederbefestigung von Aufbauelementen zum Zwecke der Reinigung nach der rekonstruktiven Phase handelt es sich um eine medizinisch notwendige eigenständige Leistung, die nach der Novellierung der GOZ 2012 keinen Eingang ins Leistungsverzeichnis gefunden hat und gemäß Paragraf 6 Absatz 1 GOZ analog zu berechnen ist.
Bei der Analogbewertung ist eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der GOZ heranzuziehen. Die Wahl der entsprechenden Leistung ist ausschließlich dem behandelnden Zahnarzt anhand des konkreten Behandlungsfalls möglich, denn nur er kennt den individuellen Aufwand. Auf der Rechnung sind analoge Leistungen mit einem „a“ zu kennzeichnen, verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung aus der GOZ / GOÄ zu versehen.
Abrechnungsbeispiel
Zahnloser Kiefer mit abnehmbarer Brücke auf 6 Implantate in der Region 45, 43, 41, 31, 33, 35
Abnahme der Brücke, Abnahme Abutments, Reinigung der Implantate, extraorale Reinigung der Abutments und der Suprakonstruktion, Wiedereingliederung der Abutments und Widereingliederung der Brücke durch Verschrauben
GOZ | Zahn | Anzahl | Geb.-Nr. | |
---|---|---|---|---|
1 | Ä1 | Beratung | ||
1 | Ä5 | Symptombezogene Untersuchung | ||
1 | 4020 | Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen | ||
45, 43, 41, 31, 33, 35 | 6 | 2290 | Entfernung einer Krone, eines Brückenankers oder Ähnliches |
|
45, 43, 41, 31, 33, 35 | 6 | 1040 | Professionelle Zahnreinigung | |
45, 43, 41, 31, 33, 35 | 6 | § 6 Abs. 1 | Abnahme und Wiederbefestigung von Aufbauelementen zum Zwecke der Reinigung |
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46-36 | 1 | Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion |
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45, 43, 41, 31, 33, 35 | 6 | 2320 | Wiederherstellung eines Brückenankers | |
BEB | Desinfektion | |||
Reinigung der Abutments | ||||
Reinigung Suprakonstrukion je Krone / Brückenglies |
- Bei der Erstversorgung einer verschraubten implantatgetragenen Suprakonstruktion ist die Abdeckung des Schraubenkanals mit Füllungsmaterial Leistungsinhalt der jeweiligen GOZ-Nr. 2200, 5000, 5030. Bei der Abnahme der Suprakonstruktion zum Zweck der Reinigung kann die Abdeckung des Schraubenkanals mit Füllungsmaterial nach GOZ-Nr. 2320 abgerechnet werden.
- extraorale Reinigungsmaßnahmen an den Abutments bzw. der Suprakonstruktion werden nach Paragraf 9 GOZ als Laborleistung berechnet
Unsere Empfehlung
Bei der Abnahme und Wiederbefestigung von Aufbauelementen zum Zwecke der Reinigung sollte der Aufwand genau betrachtet und die entsprechenden Analogpositionen und Laborleistungen nach betriebswirtschaftlichen Aspekten gewählt werden.
Vor der Behandlung ist es auch bei Privatversicherten ratsam einen schriftlichen Kostenvoranschlag zu erstellen, damit die Übernahme der Kosten im Vorfeld geklärt werden kann, denn viele Erstattungsstellen verweigern die Übernahme von analogen Leistungen. Für GKV Versicherte erfolgt die Behandlung nach Paragraf 8 Absatz 7 BMV-Z als private Behandlung. Ein Hinweis auf Kosten der regelmäßigen Prophylaxe Sitzungen sollte bereits im Aufklärungsgespräch vor der Implantation erfolgen, damit die Patienten mit den Kosten für die Nachsorge nicht überrascht werden.
Die Autorin
ZMV+ Birgit Enßlin Birgit Enßlin ist Mitglied des Abrechnungsreferates, ihr obliegt die Leitung des Abrechnungsteams bei ZMV+. Sie ist Fachreferentin der Apollonia Akademie und Fachautorin. Mit ihrem Wissen steht sie für die Abrechnungsqualität im Unternehmen ZMV+. Kontakt: www.zmvplus.de |