Auch bei implantatgetragenen Prothesen können im teilbezahnten oder zahnlosen Kiefer nach einer gewisser Tragezeit Unterfütterung notwendig werden, um die Funktionstüchtigkeit des Zahnersatzes wiederherzustellen. Für die notwendige Anpassung des Prothesenlagers kann auch bei Suprakonstruktionen ein Festzuschuss angesetzt werden. Als Suprakonstruktion wird Zahnersatz bezeichnet, bei dem mindestens ein Bestandteil implantatgetragen ist.
Regelversorgung oder andersartige Versorgung
Die Unterfütterung wird ohne Vorliegen einer Ausnahmeindikation nach Nr. 36b der Zahnersatz-Richtlinie als andersartige Versorgung eingestuft. Lediglich bei Vorliegen eines atrophierten zahnlosen Kiefers wird die Unterfütterung als Regelversorgung eingestuft. Die Abrechnung des zahnärztlichen Honorars erfolgt dann nach Bema, die zahntechnischen Leistungen nach BEL II.
Bei Einstufung als andersartige Versorgung ist zu beachten, dass die Abrechnung des Festzuschusses nicht über die KZV erfolgt, sondern direkt mit dem Patienten als sogenannte Direktabrechnung. Der Patient erhält die Gesamtrechnung und bekommt den Festzuschuss nach Einreichung der Abrechnungsunterlagen von seiner Krankenkasse erstattet. Der abgerechnete HKP muss deshalb der Rechnung beigelegt werden. Als Abrechnungsgrundlage dient die GOZ bzw. BEB oder ein eigenes privates Laborverzeichnis Die Regelungen zur Genehmigungspflicht bei Wiederherstellungen nach Befundklasse 7 der einzelnen KZV Bereiche ist zu beachten.
Festzuschuss
Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion
Zahnärztliche Leistungen der Regelversorgung
- 100a (i) Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese kleinen Umfanges (ohne Abformung)
- 100b (i) Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese größeren Umfanges (mit Abformung)
- 100c (i) Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese Teilunterfütterung einer Prothese
- 100d (i) Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren
- 100e (i) Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschließlich funktioneller Randgestaltung im Oberkiefer
- 100f (i) Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschließlich funktioneller Randgestaltung im Unterkiefer
Zahntechnische Leistungen der Regelversorgung:
- 001 0 Modell
- 001 8 Modell bei Implantatversorgung
- 011 2 Einstellen in Fixator
- 012 8 Mittelwertartikulator bei Implantatversorgung
- 382 1 Verarbeitung von Weichkunststoff
- 382 2 Verarbeitung von Sonderkunststoff
- 383 0 Herstellung eines Zahnes aus zahnfarbenem Kunststoff oder Komposit
- 801 8 Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer implantat-gestützten Prothese
- 802 1 Leistungseinheit – Sprung
- 802 2 Leistungseinheit – Bruch
- 802 3 Leistungseinheit – Einarbeiten eines Zahnes
- 802 4 Leistungseinheit – Basisteil Kunststoff
- 808 8 Teilunterfütterung einer Basis, implantatgestützt
- 809 8 Vollständige Unterfütterung einer implantatgestützten Basis
- 810 8 Prothesenbasis erneuern bei Implantatversorgung
- 933 8 Versandkosten bei Implantatversorgung
Abrechnungsbeispiele
1. Unterfütterung einer implantatgetragenen Unterkiefer Totalprothese mit funktioneller Randgestaltung im zahnlosen atrophierten Kiefer (ZE-Richtlinie 36b erfüllt)
FZ | 1x | 7.7 | Wiederherstellung implantatgetragene Prothese |
---|---|---|---|
Bema | 1x | 100f | Unterfütterung Unterkiefer mit Randgestaltung, implantatgetragene Prothese |
BEL II | 2x | 001 8 | Modell für Implantatversorgung |
011 2 | Fixator | ||
809 8 | Vollständige Unterfütterung/implantatgestützt | ||
Material | Abformmaterial |
- Regelversorgung
- Festzuschuss 7.7 für Unterfütterungen von implantatgetragenen Prothesenkonstruktionen je Prothese und je Behandlungsfall 1x ansetzbar
- Versandkosten bei Unterfütterung im Fremdlabor
2. Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung einer implantatgetragenen Totalprothese bei nicht atrophiertem Oberkiefer (ZE-Richtlinie 36b nicht erfüllt)
FZ | 1x | 7.7 | Wiederherstellung implantatgetragene Prothese |
---|---|---|---|
GOZ | 1x | 5290 | Unterfütterung Oberkiefer mit funktioneller Randgestaltung |
BEB | 2x | Modell | |
Einstellen in Fixator | |||
Vollständige Unterfütterung | |||
Desinfektion | |||
Material | Abformmaterial |
- andersartige Versorgung
- Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen gemäß Paragraph 9 GOZ
3. Bruchreparatur einer Oberkiefer Totalprothese auf Implantaten und vollständige Unterfütterung ohne funktionelle Randgestaltung in zwei Sitzungen (keine Ausnahmeindikation)
FZ | 2x | 7.7 | Wiederherstellung implantatgetragene Prothese |
---|---|---|---|
GOZ | 1x | 5260 | Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung) |
1x | 5280 | Vollständige Unterfütterung einer Prothese | |
BEB | 2-3x | Modell | |
Einstellen in Fixator | |||
Grundeinheit Instandsetzen ZE | |||
LE Bruch | |||
Vollständige Unterfütterung | |||
Desinfektion | |||
Material | Abformmaterial |
- andersartige Versorgung
- Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen gemäß Paragraph 9 GOZ
- GOZ-Nr. 5260 für Wiederherstellung mit Abformung zusätzlich, da getrennte Sitzung
- Festzuschuss 7.7 1x ansetzbar für 1. Sitzung Bruchreparatur und 1x ansetzbar für 2. Sitzung Unterfütterung
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Unsere Empfehlung
Bei der Durchführung mehrerer Wiederherstellungsmaßnahmen in getrennten Sitzungen ist unbedingt ein Hinweis auf dem Heil- und Kostenplan notwendig, damit für die KZV bzw. Krankenkasse der Ansatz der Honorarpositionen und Festzuschüsse nachvollziehbar ist.
Bei Abrechnung der Wiederherstellungsmaßnahme nach GOZ ist zu beachten, dass die entsprechenden Leistungspositionen honorartechnisch weit unter Bema Niveau liegen. Eine Steigerung des Faktors ist deshalb dringend zu empfehlen und gegebenenfalls sollte eine Honorarvereinbarung gemäß Paragraph 2 Absatz 1 und 2 GOZ in Betracht gezogen werden, um den Reparaturaufwand abzubilden.
Das Reinigen, Säubern oder Aufarbeiten von Prothesen ist auch bei Suprakonstruktionen kein Leistungsinhalt der Wiederherstellungsmaßnahme oder Unterfütterung und kann auch bei Vorliegen einer Ausnahmeindikation nach Nr. 36b zusätzlich berechnet werden. Die Berechnung der Leistung erfolgt bei Regelversorgungen und andersartigen Versorgungen im Rahmen einer Privatvereinbarung nach Paragraph 8 Absatz 7 BMV-Z als Analogleistung gemäß Paragraph 6 Absatz 1 GOZ zuzüglich Auslagen für Laborleistungen gemäß Paragraph 9 GOZ.
In einer vorherigen Version des Beitrags hatte sich der Fehlerteufel eingeschlichen und im dritten Abrechnungsbeispiel stand „3. Bruchreparatur einer Oberkiefer Totalprothese auf Implantaten und vollständige Unterfütterung ohne funktionelle Randgestaltung in einer Sitzung (keine Ausnahmeindikation)“ anstelle von zwei Sitzungen. Diesen Fehler haben wir korrigiert und bitten dies zu entschuldigen.
Die Autorin
ZMV+ Anke Ißle Anke Ißle ist Gründerin und Inhaberin der Firma ZMV+. Mit ihrem Team betreut sie bundesweit Zahnarztpraxen in allen Belangen der gebührenkonformen zahnärztlichen Abrechnung. Als Leiterin der ZMV+ eigenen „Apollonia“ Akademie und Fachautorin ist ihr die fachbezogene Wissensvermittlung ein großes persönliches Anliegen. |
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