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PAR-Richtlinie: Die neuen Bema-Positionen

Das ändert sich für die zahnärztliche Abrechnung mit der neuen PAR-Richtlinie

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Durch die Änderung der PAR-Richtlinie zum 1. Juli 2021 haben neue Abrechnungspositionen Einzug in den Bema gehalten und bestehende Leistungen wurden an die neue Richtlinie angepasst. PAR-Pläne mit Therapiebeginn ab 1.7.2021 werden also nach der neuen Versorgungsstrecke abgerechnet.

In der Praxis ist zu beachten, dass Pläne mit Genehmigungsdatum vor dem 1. Juli, bei denen bis 30.6.2021 noch keine Therapie begonnen wurde, zurückzunehmen und nach den neu geltenden Regelungen zu erstellen sind.


Um zur Fortsetzung dieses Artikels Abrechnung von Befundevaluation, CPT und UPT zu gelangen, klicken Sie hier.


Bema-Nr. 4: Befunderhebung und Erstellen eines Parodontalstatus

(44 Punkte)

Bei Abrechnung-Dental.de: 4 Befunderhebung und Erstellen eines Parodontalstatus

Im Zuge der Umstrukturierung der PAR-Richtlinie wurde der Parodontalstatus überarbeitet und angepasst. Erstmals sind bei der patientenspezifischen Dokumentation Informationen zu Diabetes (HbA1c-Wert) und zum Rauchverhalten zu erheben (Nichtraucher, <10 Zigaretten/Tag, ≥10 Zigaretten/Tag).

Die Messung der Sondierungstiefen (in ganzen Millimetern) und Sondierungsbluten erfolgt an mindestens zwei Stellen pro Zahn (mesio- und distoapproximal), wobei die Angabe von bis zu sechs Messstellen möglich ist. Furkationsbefall, Zahnlockerung und Zahnverlust aufgrund von Parodontitis vervollständigen die klinischen Parameter.

Beim Röntgenbefund ist der röntgenologische Knochenabbau in % pro Zahn und als Knochenabbauindex (% KA/Alter) anzugeben.

Eine Behandlungsbedürftigkeit zu Lasten der GKV liegt vor, wenn eine der folgenden Diagnosen gestellt wird und dabei eine Sondierungstiefe von 4 mm oder mehr vorliegt:

  1. Parodontitis,
  2. Parodontitis als Manifestation systemischer Erkrankungen,
  3. andere, das Parodont betreffende Zustände, zum Beispiel generalisierte gingivale Vergrößerungen.

Außerdem wird die Behandlungsbedürftigkeit der Parodontitis durch eine Beschreibung des Stadiums (Staging) und Grades (Grading) der Erkrankung weiter spezifiziert. Dem festgestellten Grad der Parodontalerkrankung im Rahmen der Ersterhebung kommt besondere Bedeutung bei der Festlegung der Maßnahmen und Frequenz der UPT zu.

Stadium I: initiale Parodontitis

  • röntgenologischer Knochenabbau koronales Drittel (<15%)
  • kein Zahnverlust aufgrund von Parodontitis
  • maximale Sondierungstiefe ≤ 4 mm
  • vorwiegend horizontaler Knochenabbau
  • Ausdehnung und Verteilung lokalisiert (< 30% der Zähne), generalisiert oder als Molaren/Inzisiven Muster

Stadium II: moderate Parodontitis

  • röntgenologischer Knochenabbau koronales Drittel (15-33%)
  • kein Zahnverlust aufgrund von Parodontitis
  • maximale Sondierungstiefe 5 mm
  • vorwiegend horizontaler Knochenabbau
  • Ausdehnung und Verteilung lokalisiert (< 30% der Zähne), generalisiert oder als Molaren/Inzisiven Muster

Stadium III: schwere Parodontitis mit Potenzial für weiteren Zahnverlust

  • röntgenologischer Knochenabbau mittleres bis apikales Drittel
  • Zahnverlust durch Parodontitis von ≤ 4 Zähnen
  • Sondierungstiefe ≥ 6 mm
  • vertikaler Knochenabbau ≥ 3mm
  • Furkationsbefall Grad II oder III
  • Ausdehnung und Verteilung lokalisiert (< 30% der Zähne), generalisiert oder als Molaren/Inzisiven-Muster

Stadium IV: schwere Parodontitis mit Potenzial für Verlust der Dentition

  • röntgenologischer Knochenabbau mittleres bis apikales Drittel
  • Zahnverlust durch Parodontitis von ≥ 5 Zähnen
  • Zusätzlich zur Komplexität des Stadium III: Notwendigkeit einer komplexen interdisziplinären Rehabilitation aufgrund von mastikatorischer Dysfunktion, sekundärem okklusalem Trauma (Zahnbeweglichkeit ≥ Grad 2), Verlust der Bisshöhe, Zahnwanderungen, Auffächerung der Front, weniger als 20 Restzähne mit 10 okkludierenden Paaren
  • Ausdehnung und Verteilung lokalisiert (< 30% der Zähne), generalisiert oder als Molaren/Inzisiven-Muster

Grad A langsame Progressionsrate

  • Knochenabbau (%) / Alter < 0,25
  • Nichtraucher
  • kein Diabetiker

Grad B moderate Progressionsrate

  • Knochenabbau (%) / Alter 0,25-1,00
  • Raucher, < 10 Zigaretten / Tag
  • Diabetiker HbA1c < 7,0%

Grad C rasche Progressionsrate

  • Knochenabbau (%) / Alter > 1,00
  • Raucher, ≥ 10 Zigaretten / Tag
  • Diabetiker HbA1c ≥ 7,0%

Da das eHKP-Verfahren erst im Laufe des Jahres 2022 zur Verfügung stehen wird, werden die PAR-Anträge bis auf weiteres in ausgedruckter Form an die Krankenkassen zur Genehmigung geschickt.

Bema-Nr. ATG: Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch

(28 Punkte)

Bei Abrechnung-Dental.de: ATG Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch

Das parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch ist neu in den Bema aufgenommen worden. Aufgrund seines Leistungsinhaltes handelt es sich hierbei um eine Leistung, die laut Paragraph 1 Abs. 5 Zahnheilkundegesetz nicht delegierbar ist und die persönliche Leistungserbringung durch den Behandler voraussetzt.

Das parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch umfasst:

  • die Information des Versicherten über den Befund und die Diagnose,
  • die Erörterung von gegebenenfalls bestehenden Therapiealternativen und deren Bedeutung zur Ermöglichung einer gemeinsamen Entscheidungsfindung über die nachfolgende Therapie einschließlich der unterstützenden Parodontitistherapie,
  • die Information über die Bedeutung von gesundheitsbewusstem Verhalten zur Reduktion exogener und endogener Risikofaktoren und
  • die Information über Wechselwirkungen mit anderen Erkrankungen.

Neben der Leistung nach Nr. ATG kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.

Bema-Nr. MHU: Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung

(45 Punkte)

Bei Abrechnung-Dental.de: MHU Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung

Diese neu geschaffene Bema-Leistung soll den langfristigen Behandlungserfolg sichern und erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der antiinfektiösen Therapie (AIT). Auch hier ist der Delegationsrahmen laut Paragraph 1 Abs. 5 Zahnheilkundegesetz zu beachten.

Die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nr. AIT und umfasst folgende Leistungen:

  • Mundhygieneaufklärung: hierbei soll in Erfahrung gebracht werden, über welches Wissen zu parodontalen Erkrankungen der Versicherte verfügt, wie seine Zahnpflegegewohnheiten aussehen und welche langfristigen Ziele bezogen auf seine Mundgesundheit der Versicherte verfolgt,
  • Bestimmung des Entzündungszustands der Gingiva,
  • Anfärben von Plaque,
  • Individuelle Mundhygieneinstruktion,
  • praktische Anleitung zur risikospezifischen Mundhygiene; hierbei sollten die individuell geeigneten Mundhygienehilfsmittel bestimmt und deren Anwendung praktisch geübt werden.

Hinweise: Die Mundhygieneunterweisung soll in einer die jeweilige individuelle Versichertensituation berücksichtigenden Weise erfolgen. Neben der Leistung nach Nr. MHU kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.

Bema-Nr. AIT: Antiinfektiöse Therapie

Bei Abrechnung-Dental.de:

  • AITa Antiifektiöse Therapie, je behandeltem einwurzeligen Zahn
  • AITb Antiinfektiöse Therapie, je behandeltem mehrwurzeligen Zahn

Die Leistungsnummer AIT ersetzt die bisherigen Bema Nummern P200 und P201. Wie auch bisher wird unterschieden, ob einwurzlige oder mehrwurzlige Zähne im geschlossenen Verfahren behandelt werden:

  • Bema-Nr. AIT a je behandeltem einwurzligen Zahn (14 Punkte)
  • Bema-Nr. AIT b je behandeltem mehrwurzligem Zahn (26 Punkte)

Gegenstand der antiinfektiösen Therapie ist die Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm und Konkremente) bei Zahnfleischtaschen mit einer Sondierungstiefe von 4 mm oder mehr. Die Maßnahme erfolgt im Rahmen eines geschlossenen Vorgehens und sollte nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen abgeschlossen werden.

Bei besonders schweren Formen der Parodontitis, die mit einem raschen Attachmentverlust einhergehen, kann im zeitlichen Zusammenhang mit der antiinfektiösen Therapie die Verordnung systemisch wirkender Antibiotika angezeigt sein.

Hinweise: Mit der Leistung nach Nr. AIT sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nummern 105, 107 und 107 a abgegolten. Gingivektomie oder Gingivoplastik sind mit der Nr. AIT abgegolten.

Bema-Nr. 108: Einschleifen des natürlichen Gebisses zum Kauebenenausgleich und zur Entlastung

Je Sitzung (6 Punkte)

Bei Abrechnung-Dental.de: 108 Einschleifen des natürlichen Gebisses zum Kauebenenausgleich und zur Entlastung

Die Bema-Nr. 108 steht auch weiterhin zur Verfügung, wenn Einschleifmaßnahmen im Zuge einer PAR-Behandlung notwendig sind.

Hinweis: Eine Leistung nach Nr. 108 kann nicht im Zusammenhang mit konservierenden, prothetischen und chirurgischen Leistungen abgerechnet werden.

Bema-Nr. 111: Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen

Je Sitzung (10 Punkte)

Bei Abrechnung-Dental.de: 111 Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontopathien

Auch bei den Nachbehandlungen im Rahmen der PAR-Therapie wurden keine Änderungen vorgenommen. Sämtliche Nachbehandlungen werden auch zukünftig nach der Bema-Nr. 111 abgerechnet. Zu beachten ist hierbei, dass es sich um eine Nachbehandlung handelt, die alleinige Kontrolle rechtfertigt den Ansatz der Bema-Nr. 111 also nicht.

Hinweis: Leistungen nach Nrn. 38 und 105 können nicht neben Leistungen nach Nr. 111 abgerechnet werden, soweit Maßnahmen in derselben Sitzung an derselben Stelle erfolgen.

Abrechnung

Nach Leistungserbringung der AIT ist die erste Abrechnung der Behandlungsstrecke möglich. Für die später anfallenden Leistungen sind monatliche Abrechnungen vorgesehen. Der Punktwert richtet sich zukünftig generell nach dem Tag der Leistungserbringung.

Unsere Empfehlung

Die Änderungen der PAR-Richtlinie machen eine genaue Anamnese, Befundung, Diagnosestellung und Dokumentation zur Pflicht. Die Erstbefundung im Rahmen der Erstellung des PA-Status ist immens wichtig für den weiteren Fortgang der Behandlungsstrecke, den der Grad der Erkrankung regelt die spätere Frequenz und die Maßnahmen der UPT, die wir im nächsten Teil unserer PAR Reihe näher betrachten.

Das Beseitigen von Reizfaktoren wird nun Teil der Therapiestrecke. Damit ist das Beseitigen von natürlichen Reizfaktoren wie Zahnstein oder Plaque nicht mehr Voraussetzung für die PAR-Behandlung.

Werden neben einer PAR-Nachbehandlung nach Bema-Nr. 111 weitere Nachbehandlungen nach chirurgischen Eingriffen (etwa nach Extraktion) erbracht, können diese gesondert abgerechnet werden. Eine lückenlose Dokumentation der erbrachten Leistungen schützt Sie vor Regressansprüchen der Krankenkasse.

Enßlin

Die Autorin

Birgit Enßlin
ZMV+
zmvplus.de
Tel: 08034 90978 10

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