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Die Wiedereinführung der Budgetierung für PAR-Leistungen – was ist jetzt zu beachten?

Die Aussetzung der Budgetierung für die Jahre 2021 und 2022 war für die Einführung der neuen präventionsorientierten PAR-Therapie überaus hilfreich. In Anlehnung an die S3-Leitlinie für die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III ermöglicht sie im kassenzahnärztlichen Bereich eine adäquate Therapie, die dem heutigen Stand der Wissenschaft entspricht und den Therapieerfolg, aufgrund der 2-jährigen UPT-Phase nachhaltig gewährleistet.

Gut 18 Monate nach Einführung ziehen die meisten Beteiligten ein positives Fazit. Die neue Behandlungsstrecke führt zu einer nachhaltigen Verbesserung der Mund- und Allgemeingesundheit. Doch droht nun der Erfolgsgeschichte PAR, durch die strickte Wiedereinführung der Budgetierung, ein jähes Ende?

Budgetierung von PAR-Leistungen

Fakt ist, sämtliche PAR-Leistungen unterliegen der Budgetierung! Damit sind nicht nur die Leistungen nach AIT und CPT gedeckelt, sondern alle Leistungen, die unter den Bema Teil 4 fallen, wie ATG, MHU und sämtliche UPT-Leistungen. Was das in der Praxis für Folgen hat lässt sich bei Betrachtung der hohen Vergütungen leicht ausrechnen. Die zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden im Bereich PAR schnell erschöpft sein.

Vulnerable Gruppen

Versicherte, die einem Pflegegrad nach Paragraf 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach Paragraf 99 Neuntes Buch Sozialgesetzgesetzbuch (SGB IX) erhalten und bei denen die Fhigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschrnkt gegeben ist, oder die einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedfen, oder bei denen die Kooperationsfhigkeit nicht oder nur eingeschrnkt gegeben ist, knnen anstelle der systematischen Behandlung gemß der PAR-Richtlinie Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang erhalten.

Lediglich PAR-Behandlungen von vulnerablen Gruppen entsprechend Paragraf 22a SGB V wurden vom Gesetzgeber von der Budgetierung ausgenommen. Dazu zählen neben den erwähnten Leistungen der bedarfsgerechten modifizierten PAR-Strecke auch Leistungen, die für Patienten bei Vorliegen eines Pflegegrads oder einer Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe, im Rahmen der systematischen PAR-Behandlung erbracht werden.

Dazu muss dieser Personenkreis im Zuge des Aufklärungsgesprächs zunächst aus dem Pool der PAR-Patienten herausgefiltert werden. Um die Pflegebedürftigkeit auf Nachfrage der Kasse belegen zu können, sollten entsprechende Nachweise in der Praxis unbedingt archiviert werden.

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Kennzeichnung von PAR-Fällen

Bereits seit 01.07.2021 werden PAR-Leistungen, die im modifizierten Umfang entsprechend der Behandlungsrichtlinie durchgeführt werden, mit einem „S“ gekennzeichnet.

Ab Januar 2023 sind außerdem PAR-Fälle bei Vorliegen eines Pflegegrads oder einer Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe durch einen Eintrag im Feld „KZV-interne Mitteilung fallbezogen“ zu kennzeichnen:

  • „P“ für Pflegegrad nach Paragraf 15 SGB XI
  • „E“ für Eingliederungshilfe nach Paragraf 99 SGB IX

Ausreichend zweckmäßig wirtschaftlich?

Die Regelungen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes (Begrenzung des Ausgabenvolumens, gedeckelter Punktwert) zeigen sehr deutlich, die vertragszahnärztliche Versorgung kann den Patienten lediglich eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung zu sichern. Was darüber hinausgeht, kann zu Lasten der Solidargemeinschaft nicht erbracht werden.

Praxen werden die Wirtschaftlichkeit ihrer Behandlungsmaßnahmen verstärkt in den Fokus rücken und verstärkt auf private Zusatzleistungen und Privatbehandlungen zurückgreifen müssen. Für die Patienten bedeutet das, dass Leistungen, die über den vertragsärztlichen Umfang hinaus gehen, häufiger als bisher privat bezahlt werden müssen.

Delegation von Leistungen

Einige Leistungen der PAR-Strecke erfordern nicht zwingend das Eingreifen des Zahnarztes oder der Zahnärztin und können an entsprechend qualifiziertes Personal delegiert werden. Damit können Leistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht effizienter erbracht und der Kostenfaktor gesenkt werden.

Unsere Empfehlung

Die Wiedereinführung der Budgetierung sollte in der Praxis zum Anlass genommen werden, das bestehende PA-Konzept zu überprüfen und an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Die Liste der zusätzlich berechenbaren Leistungen ist lang. So kann zum Beispiel aus zahnmedizinischer Sicht, die Durchführung einer gründlichen Reinigung der Zähne im Vorfeld der PAR-Therapie durchaus sinnvoll sein und kann den Zeitbedarf für die AIT-Sitzung verkürzen, wenn entzündungsärmere Verhältnisse herrschen.

Anregungen und Abrechnungshinweise zu einzelnen Gebührennummern finden sie unter abrechnung-dental

Für die Vereinbarung von zusätzlichen privaten Leistungen ist eine Aufklärung des Patienten über die geplante Therapie und die Kosten notwendig und in der Patientenkartei zu dokumentieren. Eine schriftliche Vereinbarung nach Paragraf 8 Abs. 7 BMV-Z vor Beginn der Behandlung schützt sie vor möglichen Honorarverlusten. Die korrekten Formulare sollten sich in der Praxissoftware finden oder können auf der Internetseite der zuständigen KZV oder KZBV heruntergeladen werden.

Titelbild: Natee Meepian - stock.adobe.com

Birgit Enßlin

Birgit Enßlin ist Mitglied des Abrechnungsreferates, ihr obliegt die Leitung des Abrechnungsteams bei ZMV+. Sie ist Fachreferentin der Apollonia Akademie und Fachautorin. Mit ihrem Wissen steht sie für die Abrechnungsqualität im Unternehmen ZMV+.

Kontakt: www.zmvplus.de
E-mail: abrechnungsreferat@zmvplus.de
Telefon: 08034 90978 10

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