Am 12. Februar 2020 befasst sich das Bundessozialgesetz in Kassel mit der Klage eines Zahnarztes, der ein ZMVZ betreibt, gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein.
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage darüber, ob die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung den Antrag des Klägers, ihm die Beschäftigung einer weiteren zahnärztlichen Vorbereitungsassistentin zu genehmigen, zu Recht abgelehnt hat.
Der klagende Zahnarzt führt ein ZMVZ mit mehreren angestellten Zahnärzten. Er ist in seinem ZMVZ als Vertragszahnarzt und ärztlicher Leiter tätig. Die beklagte KZV NR hatte den Antrag des Klägers auf Genehmigung der Anstellung einer weiteren Vorbereitungsassistentin mit der Begründung abgelehnt, dass in dem MVZ bereits ein Vorbereitungsassistent beschäftigt sei. Eine zeitgleiche Beschäftigung von zwei Vorbereitungsassistenten in demselben MVZ wäre ausgeschlossen.
Das Sozialgericht Düsseldorf hatte in der ersten Instanz am 17. Mai 2018 (S 2 KA 77/17) die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass sechs Monate der zweijährigen Vorbereitungszeit bei einem Vertragszahnarzt absolviert werden müssten. Das sei erforderlich, damit der Assistent auf eine Tätigkeit als frei praktizierender Vertragszahnarzt vorbereitet werde. Diesen Anforderungen erfülle in einem ZMVZ nur ein dort tätiger Vertragszahnarzt, nicht jedoch ein angestellter Zahnarzt.
Gegen das Urteil ist der klagende Zahnarzt nun in Revision vor dem Bundessozialgericht gegangen. Nach seiner Auffassung regelten die maßgebenden Bestimmungen der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) keine entsprechende Einschränkung der Anzahl in einem MVZ beschäftigter Vorbereitungsassistenten. Er führt weiter an, dass die Vorbereitungszeit vor allem der Vermittlung von Kenntnissen und Erfahrung im Bereich der praktischen zahnärztlichen Tätigkeit diene. Dazu seien auch die angestellten Zahnärzte eines MVZ in der Lage. Die Vorbereitungszeit bereite den Zahnarzt nicht allein auf eine selbständige, vertragszahnärztliche Tätigkeit vor, sondern ebenso auf eine Tätigkeit als angestellter Zahnarzt.
Die KZV Nordrhein wollte auf dzw Nachfrage so kurz vor dem Verfahren verständlicherweise keine Stellungsnahme mehr abgeben.