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Impfen hätten wir schon wollen

Die Diskussion, ob Zahnärzte impfen dürfen sollen, schwelt schon seit Ende 2020. Lange, einige Corona-Wellen und einen Regierungswechsel hat es gedauert bis Bundestag und Bundesrat am 10 Dezember 2021 mit dem „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie“ diese Möglichkeit auch rechtlich zumindest auf den Weg gebracht haben.

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention: Lange debattiert, beschlossen, bislang an der Umsetzung gescheitert

Aber auch hier hat das Gesetz – wie auch zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht – mehr Vages in der Ausformulierung als Klärendes. Paragraf 20b regelt zwar, dass Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV- durchführen können, wenn sie entsprechend geschult sind – dann sogar eigenständig, wenn sie die entsprechenden räumlichen Strukturen haben. Aber entscheidende Punkt bleiben für den zahnärztlichen Bereich ungeregelt. Und diese offenen Punkte haben BZÄK und KZBV in ihrer gemeinsamen Stellungnahme zum Gesetz bereits am 6. Dezember 2021 klar formuliert: „bestehende Lücken der zahnärztlichen Berufshaftpflichtversicherungen“, „Einbindung in die RKI-Impfsurveillance“ und die „Regelungen zur Vergütung und Abrechnung der mit dem Impfen verbundenen Leistungen“. Doch geklärt sind diese Fragen bis heute nicht abschließend.

Weiter fordert das Gesetz: „Bis zum 31. Dezember 2021 entwickeln in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer: die Bundeszahnärztekammer ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Zahnärzte“. Kein Problem, das geforderte Mustercurriculum hat der Vorstand der BZÄK am 30. Dezember 2021 veröffentlicht. Geliefert.

Impfungen in Apotheken bereits gestartet

Und seitdem? Am 8. Februar 2022 haben die Apotheker begonnen, gegen Covid-19 zu impfen. Wie das funktioniert hat uns die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) erklärt: „Im Verbändeportal können Apothekenmitarbeiter Covid-Impfungen eintragen, diese Daten werden dann im Rahmen der Impfsurveillance an das RKI weitergeleitet. Diese Meldung begründet eine Abrechnung der Impfleistung. Die Apotheke ruft die monatlich abzurechnende Anzahl der durchgeführten Covid-19-Schutzimpfungen über ein Modul im Verbändeportal ab und erhält eine Abrechnungsdatei als PDF-Dokument zum Übertrag auf einen Sammelbeleg. Die Apotheke reicht diesen Sammelbeleg bei ihrem Apothekenrechenzentrum ein. Das Apothekenrechenzentrum rechnet diese gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ab und leitet den sich aus der Abrechnung mit dem BAS ergebenden Betrag an die Apotheke weiter.“ So einfach. Und in den Zahnarztpraxen ruht still der See.

Zahnärzteschaft will sich bei Impfkampagne beteiligen

Die dzw hat einmal bei den (Landes)Zahnärztekammer nachgefragt, wie die Stimmung unter der Zahnärzteschaft in den jeweiligen Kammerbereichen ist, sich schulen zu lassen und sich aktiv an der Impfkampagne zu beteiligen. Das Spektrum reicht von Euphorie bis zur Frage nach der Sinnhaftigkeit in der jetzigen Situation.

Aber im Einzelnen: Die Bereitschaft der Zahnärzteschaft, sich an der Impfkampagne einzubringen, ist in fast allen Kammerbereich hoch. „Das Interesse der Hamburger Zahnärztinnen und Zahnärzte, in der eigenen Praxis zu impfen, ist, seitdem bekannt wurde, dass Zahnärzte impfen dürfen, groß“, heißt es beispielhaft aus der ZÄK Hamburg. Dezidierte Zahlen liegen etwa der ZÄK WL vor. Sie hat zusammen mit der KZV WL Praxisinhaber, angestellte Zahnärzte, Ruheständler und Assistenten nach ihrer Bereitschaft befragt, an der Impfkampagne aktiv mitzuwirken. Knapp 50 Prozent der Befragten haben geantwortet, davon waren 63,5 Prozent bereit sich zu beteiligen. Das entspricht etwa 30 Prozent der gesamten Zahnärzteschaft in Westfalen-Lippe.

Auch das Schulungsangebot steht in fast allen Kammerbereichen und wird rege angenommen. „Bislang haben 340 Zahnärztinnen und Zahnärzte die vorgeschriebenen Schulungen vollständig absolviert und bereits ein Impfzertifikate erhalten“, kann etwa die ZÄK Nordrhein vermelden.

Die Bereitschaft der Zahnärzteschaft ist hoch. Die Schulungen als Voraussetzung laufen auf Hochtouren. Ist also alles gut?

Leider nein. „Da ein Impfen in der eigenen Hauszahnarzt-Praxis im Moment aufgrund fehlender abrechnungs- und meldetechnischer Voraussetzungen gesetzlich nicht möglich ist, werden die Zahnärzte derzeit höchstens in mobilen Impfteams tätig sein“, konstatiert leicht resigniert die LZK Brandenburg. Was theoretisch gesetzlich im vergangenen Dezember gut gemeint war, scheitert an Verwaltungsprozessen – nicht an der impfbereiten Zahnärzteschaft.

Nun scheint der Moment verpasst, in einer abflauenden Omikron-Welle der Impfkampagne durch impfende Zahnärzte einen neuen Schub zu geben. „Die Kammer sieht kurz- und mittelfristig keinen Bedarf an Impfungen auch in Thüringer Zahnarztpraxen. Die KZV Thüringen hat ihren Unterstützungsaufruf an ärztliche Kolleginnen und Kollegen sogar ausdrücklich beendet, weil noch nicht einmal alle impfwilligen Ärzte bisher eingesetzt werden.“ Auch die Zahnärzteschaft in Sachsen hat Zweifel an der Sinnhaftigkeit zu diesem Zeitpunkt, da dort derzeit das bereits bestehende Impfangebot nicht entsprechend wahrgenommen würde. Die Auslastung der Impfzentren liege hier bei nur 25 Prozent.

Frühling, Sommer, Herbst, Winter – Zeit die Theorie in die Praxis zu bringen.