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Das gehört ins Arbeitszeugnis
„Zu unserer Zufriedenheit“ oder doch „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“?

„Zu unserer Zufriedenheit“ oder doch „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“?

Grundsätzlich haben Zeugnisse eine doppelte Aufgabe: Sie sollen dem Arbeitnehmer als Unterlage für eine neue Bewerbung und zur Unterrichtung eines Dritten über die Leistungen, Qualifikationen und das Verhalten des Arbeitnehmers dienen. „Ihre Arbeitszeugnisse sind die Pflastersteine Ihrer Karrierestraße. Schlaglöcher und Stolperfallen können Sie sich nicht leisten“, so die D.A.S. Ergo, die in ihrem Rechtsportal nachstehende Checkliste veröffentlicht:
• Geschäftsbogen mit Adresse der Firma
• Überschrift: Zeugnis, Ausbildungszeugnis, vorläufiges Zeugnis oder Zwischenzeugnis
• Persönliche Daten des Arbeitnehmers: Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Titel; dagegen ist der Geburtsort nicht erforderlich.
• Beschäftigungszeitraum mit Eintritts- und Beendigungsdatum (von … bis …). Der Beschäftigungszeitraum ist die Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses. Der Beginn ergibt sich in der Regel aus dem Arbeitsvertrag, das Enddatum fällt auf das Ende der Kündigungsfrist, bei Zeitarbeitsverträgen auf den im Arbeitsvertrag vereinbarten Ablauftag, bei einem Aufhebungsvertrag auf das vereinbarte Auflösungsdatum.
• Positions- und Tätigkeitsbezeichnung bei Versetzungen, wesentlichen Änderungen des Arbeitsbereichs und Beförderungen unter Umständen mit Zeitabschnitten
• Längere Zeiten der Nichtbeschäftigung können genannt werden, zum Beispiel bei Erziehungsurlaub oder Ableistung des Wehrdienstes.
• Genaue Beschreibung der verschiedenen Aufgaben und Tätigkeiten. Dabei muss die Beschreibung umso genauer sein, je umfangreicher und verantwortungsvoller die Tätigkeit war.
• Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, wenn diese für die Qualifikation oder die Leistungsbereitschaft bedeutsam sind
• Leistungsbeurteilung: Fachwissen und Fertigkeiten nach den Kriterien Arbeitsgüte, Arbeitsmenge und Arbeitsbereitschaft (selbstständiges Arbeiten, Fleiß, Zuverlässigkeit, Sorgfalt, Verantwortungsbewusstsein, Vertrauenswürdigkeit, Belastbarkeit, Stärken, Erfolge). In diesem Zusammenhang finden sich auch oft die Formulierungen … … „hat stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ (Note 1), … „hat stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ (Note 2), … „hat stets zu unserer Zufriedenheit“ (Note 3), … „hat zu unserer Zufriedenheit“ (Note 4) gearbeitet.
• Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden (Freundlichkeit, Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzen). Beurteilung der Führungsqualitäten bei Vorgesetzten
• Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Angabe des Austrittstermins. Die Art der Kündigung und der Beendigungsmodalitäten dürfen nur auf Wunsch des Arbeitnehmers aufgenommen werden.
• Schlusssätze: Dank für die gute Zusammenarbeit, Bedauern des Ausscheidens und gute Wünsche für die Zukunft. Die Schlussformel ist nicht zwingend, der Arbeitgeber nicht verpflichtet.
• Unterschrift vom Arbeitgeber oder des von ihm Beauftragten. Der Unterschreibende muss ranghöher sein als der Beurteilte.
• Datum: Als Ausstellungsdatum sollte bestenfalls das Datum des Endes des Arbeitsverhältnisses genannt sein, weil ein späteres Ausstellungsdatum als Hinweis auf Streitigkeiten um das Zeugnis verstanden werden könnte. Unter Umständen sollte ein Zeugnis deshalb zurückdatiert werden.