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Kita-Beitrag vom Chef

Kinderbetreuung – der Chef kann sich an den Kosten beteiligen.

Kinderbetreuung – der Chef kann sich an den Kosten beteiligen.

Arbeitnehmer mit kleinen Kindern sind darauf angewiesen, dass der Nachwuchs während der Arbeitszeit betreut wird. Dies kann in einer Kita, Krippe oder bei der Tagesmutter erfolgen. Die Kosten dafür sind aber meist nicht ohne. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern dabei finanziell unter die Arme zu greifen. Und zwar lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Voraussetzung ist lediglich, dass das Kind noch nicht schulpflichtig ist. Ab wann dies der Fall ist, regeln die Schulgesetze der Länder. Hingegen spielt es keine Rolle, ob das Kind in einer betriebseigenen oder außerbetrieblichen Einrichtung betreut wird. Auch hinsichtlich der Höhe der Zuschüsse bestehen keine Grenzen. Der Chef kann sich mit kleineren Beträgen an den Kosten beteiligen, er kann aber auch den gesamten Kita-Beitrag übernehmen.

Die Zahlungen erfolgen dann zusätzlich zum eigentlichen Gehalt. Die Kosten müssen dem Chef nachgewiesen werden. Die Beiträge können auch direkt an die Einrichtung gezahlt werden. Wichtig ist, dass eine sorgfältige Vereinbarung zum Kita-Zuschuss vereinbart wird. Da es sich um eine freiwillige Leistung handelt, wird der Chef dies auch eindeutig in der Vereinbarung aufführen.

 

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz der ERGO