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Das Bundesministerium für Gesundheit weitet den wirtschaftlichen Schutzschirm auch auf Zahnärzte aus und legt einen Referentenentwurf „SARS-CoV-2 Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“ vor.
Um die Umsatzrückgänge in den Zahnarztpraxen zu begrenzen, sollen die für 2020 zu leistenden Gesamtvergütungen, vorbehaltlich einer etwaigen gegenteiligen Erklärung der jeweiligen KZVen, auf 90 Prozent der in 2019 erfolgten Zahlungen festgeschrieben werden. Zudem sollen die tatsächlich in Anspruch genommenen Einzelleistungen weiterhin mit den für 2020 vereinbarten Punktwerten vergütet bleiben.
Anders als bei den Humanmedizinern erwartet der Gesetzgeber bei den Zahnärzten im Anschluss an die Corona-Epidemie Nachholeffekte, die insbesondere die Nachfrage nach Zahnersatz antreiben.
Von den Krankenkassen im Jahr 2020 geleistete Zahlungen, die über das tatsächliche Leistungsgeschehen hinaus gehen, sollen in den Jahren 2021 und 2022 von den KZVen zu 70 Prozent ausgeglichen werden.
Soweit die vertragszahnärztliche Versorgung mit diesen Maßnahmen nicht sichergestellt ist, können die Partner der Selbstverwaltungen zudem Abschlagsregelungen auf die Festzuschussbeträge vereinbaren.
Die Rechtsverordnung soll schnellstmöglich in Kraft treten. Bzgl. möglicher Änderungen halten wir Sie auf dem Laufenden!
Für genauere Informationen zum Referentenentwurf des BMG steht BFS health finance zur Verfügung. Jetzt Kontakt aufnehmen.