Seit dem 8. Februar 2021 gilt die aktuelle Version der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Weiterhin werden Zahnärzte in die Gruppe mit „hoher Priorität“ eingeordnet. Ausnahmen sind für das BMG Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in der Pflege oder in Corona-Schwerpunkt-Praxen tätig sind. Sie gehören demnach in die Gruppe mit höchster Priorität.
Coronavirus-Impfverordnung: So setzen die Bundesländer sie um
Die konkrete Umsetzung der Corona-Impfverordnung obliegt den Bundesländern. Doch wie es damit aus? Die dzw hat dazu bei den KZVen und Zahnärztekammern nachgefragt und höchst unterschiedliche Antworten erhalten.
Baden-Württemberg
Die KZV-Vorsitzende Dr. Ute Maier forderte, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Covid-19-Patienten in den Schwerpunktpraxen versorgen oder die in Alten- und Pflegeeinrichtungen tätig sind einschließlich der Mitarbeiterinnen zur ersten Prioritätengruppe gehören sollen. Das hat das Sozialministerium bestätigt. Maier: „Damit können diese Zahnärztinnen und Zahnärzte Impfungen in den nächsten zwei Wochen in Anspruch nehmen.“
Bayern
Hier zählen alle Zahnärzte und ZFA zur Prioritätengruppe 1. Die KZVB hat dem bayerischen Gesundheitsministerium eine Liste der Schwerpunktpraxen, der Notdienstpraxen und der Praxen mit Kooperationsverträgen übermittelt, die zuerst geimpft werden sollen.
Berlin
Hier fallen sowohl Zahnarztpraxen, die Alten- und Pflegeeinrichtungen
betreuen, als auch Schwertpunktpraxen in die 1. Impfgruppe. Die KZV Berlin hat den Bedarf an Impfdosen an die zuständige Senatsverwaltung übermittelt. Alle anderen Zahnärzte und zahnmedizinisches Fachpersonal sind der 2. Impfgruppe zugeordnet.
Brandenburg
Bei der Umsetzung der Impfung der Zahnärztinnen und Zahnärzte mit höchster Priorität gibt es im Land Brandenburg Probleme. Aktuell sind alle vorhandenen Impftermine ausgebucht und es werden keine neuen Termine vergeben. So erhalten auch diejenigen Zahnärztinnen und Zahnärzte, die im Bereich der zahnärztlichen Versorgung von Patienten in Alten- oder Pflegeeinrichtungen tätig sind und damit der höchsten Prioritätengruppe zugeordnet sind, gegenwärtig keine Impftermine.
UPDATE
Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie deren Mitarbeitenden aus Praxen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden, ein durch das Land Brandenburg freigegebenes priorisiertes Impfangebot in den Impfzentren anbieten zu können (höchste Priorität). Danach sind vorerst Zahnärzte/innen und Mitarbeiter/innen von COVID-19-Schwerpunktpraxen, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgischen Praxen und Zahnärzte/innen und Mitarbeiter/innen, die im Bereich der zahnärztlichen Versorgung von Patienten in Alten- oder Pflegeeinrichtungen sowie im Rahmen der Konsiliarbehandlung im stationären Bereich tätig sind, mit höchster Priorität anspruchsberechtigt.
Bremen
Die Umsetzung der Impfverordnung durch das Land Bremen sieht vor, dass die Zahnärzte und deren Mitarbeiter, die in Alten- und Pflegeeinrichtungen oder in den Schwerpunktpraxen tätig sind, mit höchster Priorität eingestuft werden. Alle anderen Zahnärzte und Mitarbeiter gehören zur
Kategorie mit hoher Priorität. Von der Bremer Gesundheitsbehörde wurden Anmelde-Codes für die Impf-Termine übermittelt.
Hessen
Laut der aktuellen Corona-Impfverordnung können Zahnärzte und deren Personal, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen aerosolgenerierenden Tätigkeiten ausgesetzt sind, mit höchster Priorität geimpft werden. Es gibt in Hessen dazu keine einheitliche Richtlinie. Es gibt Zahnärzte, die bereits geimpft wurden, anderen wurden eine Impfung innerhalb der Gruppe 1 verwehrt. Zahnärztliche Behandlungsteams, die im Bereich der zahnärztlichen Versorgung von Patienten in Alten- und Pflegeeinrichtungen tätig sind, gehören
zur Prioritätengruppe 1.
Mecklenburg-Vorpommern
Die KZV MV hat beim zuständigen Gesundheitsministerium gefordert, eine schnelle Impfmöglichkeit für die betreffenden Vertragszahnärzte und die Helferinnen insbesondere für die Schwerpunktpraxen und für die in Alten- und Pflegeheimen tätigen Kollegen zu ermöglichen. Die Bestätigung erfolgte jedoch lediglich für die Schwerpunktpraxen.
Niedersachsen
Auf Betreiben der KZVN und der ZKN konnte erreicht werden, dass aufgrund einer Änderung der Priorisierung bei der Impfung gegen Corvid-19 Schwerpunktpraxen und Praxen mit einem Kooperationsvertrag für die Prioritätengruppe 1 vorgesehen sind. Die Priorisierung gilt in Niedersachsen lediglich für diese Praxen.
Nordrhein und Westfalen-Lippe
In NRW zählen Zahnärzte und deren Mitarbeiter, die regelmäßig in vollstationären Pflegeeinrichtungen tätig werden, sowie Zahnärzte, die in Schwerpunktpraxen vorrangig Corona- Patienten behandeln, zur Priorisierungsgruppe 1. Die übrigen Zahnärzte sind weiterhin in der Priorisierungsgruppe 2 verortet.
Rheinland-Pfalz
Hier werden zahnärztliche Corona-Schwerpunktpraxen sowie Zahnarztpraxen, die Alten- oder Pflegeeinrichtungen betreuen, der Prioritätengruppe 1 zugeordnet und haben bereits Impfungen erhalten. Die KZV Rheinland-Pfalz hat zudem beim Landesgesundheitsministerium darauf hingewirkt, dass alle anderen Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Praxismitarbeiterinnen, die regelmäßig Patientenkontakt haben, nun impfberechtigt sind.
Sachsen-Anhalt
Nach eigenständiger Auslegung der Corona-Impfverordnung durch das zuständige Landesministerium werden Zahnärzte sowie deren Praxispersonal der höchsten Prioritätsgruppe zugeordnet. Erste Impfungen sind bereits erfolgt.
Schleswig-Holstein
Hier sind Schwerpunktpraxen zur zahnmedizinischen Versorgung von COVID-19-Patienten und Zahnarztpraxen, die Patienten in Alten- und Pflegeeinrichtungen versorgen, der Prioritätengruppe 1 zugeordnet. Andere Zahnarztpraxen gehören zur Prioritätengruppe 2. Diese Gruppe wird zurzeit noch nicht geimpft.
Auch in Sachsen und Thüringen gehören alle Zahnärzte zur Impf-Gruppe mit „höchster Priorität“.