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NRW – Stichprobenartige Prüfung der Hygienevorgaben

Die ZÄK WL weist darauf hin, dass die Bezirksregierungen aktuell in Betrieben stichprobenartig die Einhaltung der Hygienevorgaben nach der Corona-Schutzverordnung NRW überprüfen.

Die ZÄK WL weist darauf hin, dass die Bezirksregierungen aktuell in Betrieben stichprobenartig die Einhaltung der Hygienevorgaben nach der Corona-Schutzverordnung NRW überprüfen.

Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (ZÄK WL) weist in ihrer aktuellen Praxisinformation darauf hin, dass die Bezirksregierungen aktuell in Betrieben stichprobenartig die Einhaltung der Hygienevorgaben nach der Corona-Schutzverordnung NRW überprüfen.

Überwachung von Betrieben durch die Bezirksregierung

Laut ZÄKWL gelte dies branchenübergreifend und beziehe sich nicht ausschließlich auf Arzt- und Zahnarztpraxen. Schwerpunkte der Prüfungen seien die notwendigen Schutzmaßnahmen inklusive Verwendung der adäquaten Schutzausrüstung. Die Überprüfung werde vom Dezernat 55/56, Technischer und betrieblicher Arbeitsschutz, das auch für den Strahlenschutz zuständig ist, übernommen. Demnach sei es sinnvoll, auch die Röntgendokumentation griffbereit zu haben.
Die Corona-Schutzverordnung NRW wurde kürzlich hinsichtlich der Maskenpflicht in Arztpraxen, Geschäften und in öffentlichen Verkehrsmitteln nochmals verschärft. Demnach gilt die Pflicht zum Tragen mindestens medizinischer Masken für Patienten und Beschäftigte.
Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske für die genannten Bereiche ist unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands. Darüber hinaus ist in Situationen, in denen eine beteiligte Person keine Maske tragen kann (etwa während der Behandlung), von den anderen Beteiligten mindestens eine FFP2-Maske oder eine vergleichbare zu tragen, wenn der Schutzabstand nicht eingehalten werden kann (SARS-CoV2-Arbeitsschutzregel 4.1 Grundlegende Maßnahmen (3)).
Die ZÄKWL empfehle daher dringend, noch einmal sämtliche erforderlichen Maßnahmen des Corona-Hygienemanagements zu überprüfen.