Manche sind aufgrund von Mehrarbeit überfordert, etwa weil sie die Arbeit von fehlenden Kollegen erledigen; bei anderen liegt die Überforderung an einer psychischen Erkrankung. Was Arbeitnehmern in dem einen und was ihnen in dem anderen Fall zu raten ist, darüber informiert Rechtsanwalt Alexander Bredereck nachstehend.
Ist der Arbeitnehmer überlastet, weil er viel mehr als üblich zu tun hat, rate ich regelmäßig zu einer schriftlichen Überlastungsanzeige an den Arbeitgeber, in der er die Mehrarbeit möglichst sachlich, detailliert und nachvollziehbar beschreibt, und darlegt, warum ihn diese zusätzlichen Tätigkeiten überlasten.
Regelmäßig reicht es aus, dem Arbeitgeber die Überlastung per Mail anzuzeigen, was den Vorteil hat, dass man leicht nachweisen kann, die Anzeige abgesendet zu haben. Eine Überlastungsanzeige per Schreiben übermittelt man am besten per Boten oder man überreicht sie dem Arbeitgeber vor Zeugen.
Abmahnung/Kündigung
Führt die Überlastung beim Arbeitnehmer zu Fehlern oder zur einer Erkrankung, derentwegen er eine Abmahnung oder Kündigung bekommt, kann er dem Arbeitgeber später entgegenhalten, er sei seinen Verpflichtungen nachgekommen, da er auf seine Überlastung hingewiesen hat.
Hat sich nach der Anzeige an der Überlastungssituation nichts geändert, weil der Arbeitgeber untätig geblieben ist, führt das nicht selten zur Unwirksamkeit der Abmahnung oder der Kündigung. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer nämlich in vielen Fällen keine Fehler vorwerfen, die auf einer Überlastung durch Mehrarbeit beruhen, von der der Arbeitgeber Kenntnis hatte und die er hätte abschwächen können.
Wichtig: Bevor man eine Überlastungsanzeige abgibt, sollte man sich sicher sein, dass die Überlastung tatsächlich auf der Mehrarbeit beruht oder auf organisatorischen Gründen, auf Gründen also, auf die der Arbeitgeber Einfluss hat oder die zumindest in seinem Verantwortungsbereich liegen.
Erkrankung transparent machen
Falls die Überlastung aber an einer psychischen Erkrankung des Arbeitnehmers liegt, an einer Depression etwa, und seine Leistungsfähigkeit deshalb eingeschränkt ist, rate ich meist eher nicht zu einer Überlastungsanzeige. In dem Fall sollte man sich um die eigene psychische Erkrankung kümmern und sich im Zweifel ärztlich untersuchen lassen - und im Hinblick darauf, ob oder wie man die Erkrankung am Arbeitsplatz transparent machen will, anwaltlichen Rat bei einem erfahrenen Kündigungsschutzexperten suchen.
Oft kann es hier das Beste sein, wenn man einen Burn-out angibt und sich dann mit dem Ziel in die Rehabilitation begibt, die Arbeit nach einer gewissen Zeit gestärkt wieder aufzunehmen.
Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin