Neu in den Bema aufgenommene Leistungen zur UPT
Im heutigen Teil unserer mehrteiligen FAQ-Serie „Fragen und Antworten zur neuen PAR-Richtlinie“ befassen wir uns weiter mit den neu in den Bema aufgenommenen Leistungen zur UPT. Die Integration der strukturierten Nachsorge nach Abschluss der aktiven PAR-Therapie ist ein wesentlicher Bestandteil der neuen Behandlungstrecke und wirft in der Praxis noch viele Fragen auf.
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7. Was ist mit der Reinigung von Zähnen, bei denen keine AIT zu Lasten der GKV durchgeführt wurde? Werden diese Zähne privat nach GOZ-Nr. 1040 berechnet?
Nein, Patienten haben im Rahmen der UPT Anspruch auf Reinigung aller vorhandenen Zähne. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zähne zuvor im Rahmen der AIT behandelt wurden oder nicht, denn die Bema-Nr. UPT c beschreibt die supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen.
8. Können Leistungen nach UPT c, UPT e oder f auch an Implantaten durchgeführt werden?
Nein, alle UPT-Leistungen gelten nicht für Implantate, denn in den Leistungsbeschreibungen ist nur von „Zähnen“ die Rede. Werden vergleichbare Leistungen an Implantaten durchgeführt, so ist dies auch weiterhin nur im Rahmen einer Privatvereinbarung nach GOZ abrechenbar.
9. Müssen die UPT Leistungen alle in einer Sitzung erbracht werden?
Nein, die Aufteilung der verschiedenen Leistungsinhalte in einzelne Bema-Nummern ermöglicht die Aufteilung auf verschiedene Sitzungen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Leistungsansprüche, entsprechend der jeweiligen UPT-Frequenz in Abhängigkeit des Grades der Erkrankung, erhalten bleiben.
10. Was passiert, wenn sich Risikofaktoren, wie Rauchen oder Diabetes während der Behandlung ändern und damit eine Veränderung des Grads stattfindet?
Kommt es im Laufe der Behandlung zu Veränderungen im Rauchverhalten oder kommt eine Diabeteserkrankung hinzu, so hat dies keine Auswirkungen auf die Frequenz der UPT-Leistungen. Egal ob sich positive oder negative Veränderungen ergeben, die Auswirkungen auf die Gradeinteilung haben, so ist immer der Erstbefund laut PAR-Status ausschlaggebend für die Anzahl der UPT-Leistungen.
11. Können neben UPT-Leistungen Anästhesieleistungen nach Bema berechnet werden?
Unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes können notwendige Anästhesien im Rahmen der UPT berechnet werden. Die Notwendigkeit der Anästhesie, zum Beispiel bei der subgingivalen Instrumentierung nach UPT e und f, ist in der Patientenkartei zu dokumentieren.
12. Können während der UPT-Phase zusätzliche Reinigungen erbracht werden und wie erfolgt die Abrechnung?
Gerade bei Grad-A- oder Grad-B-Patienten können zusätzliche Zahnreinigungsmaßnahmen notwendig sein. Als GKV-Leistung ist hier die Entfernung harter Zahnbeläge nach Bema-Nr. 107 bzw. Bema-Nr. 107a bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen, unter Beachtung der Abrechnungsbestimmungen, möglich. Geht die Behandlung über den Leistungsinhalt der Bema-Nr. 107 bzw. 107a hinaus oder ist die Bema-Leistung bereits erbracht, so erfolgt die Behandlung im Rahmen einer Privatvereinbarung nach Paragraf 8 Abs. 7 BMV-Z und kann nach GOZ-Nr. 1040 berechnet werden.
Unsere Empfehlung
Die Implementierung der UPT in die PAR-Behandlungsstrecke macht etliche Änderungen im PAR-Konzept der Praxen notwendig. Deshalb sollte sich das gesamte Praxisteam mit dem Thema beschäftigten, um eine Abgrenzung von Bema-UPT-Leistungen und privaten Zusatzleistungen vorzunehmen.
Ein zeitlicher Ablaufplan mit Frequenz und Umfang der UPT-Leistungen kann dabei helfen, die einzelnen UPT-Sitzungen und privaten Zahnreinigungsmaßnahmen, unter Berücksichtigung der Abrechnungsbestimmungen, zu den einzelnen Graden der Erkrankung, zu planen.
In den beiden abschließenden Teil unserer FAQ-Serie „Fragen und Antworten zur neuen Richtlinie“ werden wir uns mit den Themen Behandlungsabbruch, Abrechnung und ZE Versorgung beschäftigen, bleiben Sie dran. Weiter geht es hier.
Die Autorin
ZMV+ Birgit Enßlin
Birgit Enßlin ist Mitglied des Abrechnungsreferates, ihr obliegt die Leitung des Abrechnungsteams bei ZMV+. Sie ist Fachreferentin der Apollonia Akademie und Fachautorin. Mit ihrem Wissen steht sie für die Abrechnungsqualität im Unternehmen ZMV+.
Kontakt: www.zmvplus.de
e-mail: verwaltung@zmvplus.de
Telefon: 08034 90978 10