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Impfpflicht für Gesundheitsberufe geplant

Junge Frau wird von einer jungen Frau geimpft

Für Gesundheitsberufe soll nach dem Gesetzentwurf künftig eine Impfpflicht gelten.

Für bestimmte Berufsgruppen soll künftig eine Impfpflicht gegen das Coronavirus gelten. Das geht aus einem Gesetzentwurf (20/188) der Fraktionen von SPD, Grünen und FDP hervor, der in dieser Woche im Bundestag beraten und verabschiedet werden soll.

Neue Corona-Gesetze auf dem Weg

Dem Personal in Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, komme eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Infektionsrisiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf habe, heißt es in dem Gesetzentwurf. Ein verlässlicher Schutz vor dem Coronavirus durch eine sehr hohe Impfquote beim Personal in diesen Berufen sei wichtig.

Zum Schutz vulnerabler Gruppen müssten daher in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Covid-Impfung haben.

Für bestehende und bis zum 15. März 2022 einzugehende Tätigkeiten sei die Vorlagepflicht bis zum 15. März 2022 zu erfüllen. Neue Arbeitsverhältnisse können ab dem 16. März 2022 in diesen Einrichtungen nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden.

Um die Auffrischungsimpfungen zu beschleunigen, sollen dem Gesetzentwurf zufolge auch Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker vorübergehend Impfungen gegen das Coronavirus verabreichen dürfen, sofern sie entsprechend geschult sind. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht sowie der erweiterte Kreis der Impfberechtigten soll evaluiert werden.

Für in der Coronakrise besonders belastete Krankenhäuser ist kurzfristig ein finanzieller Ausgleich vorgesehen. Damit sollen finanzielle Folgen und Liquiditätsengpässe für Krankenhäuser, die planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschoben oder ausgesetzt haben, vermieden werden.

In Krankenhäusern, die Corona-Patienten behandeln, wird zudem die Einhaltung bestimmter Mindestmerkmale aus dem Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) vorübergehend von der Abrechnungsprüfung ausgenommen.

BÄK unterstützt einrichtungsbezogene Impfpflicht

Die Bundesärztekammer hat die mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 geplante Impfnachweispflicht für Beschäftigte in Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Krankenhäuser sowie Reha-Einrichtungen begrüßt. „Dem Personal in den pflegerischen und medizinischen Gesundheitsberufen und den Fachkräften, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, kommt eine besondere Verantwortung bezüglich des Schutzes vor der hochansteckenden Infektionskrankheit Covid-19 der ihnen anvertrauten Personen zu“, heißt es in der schriftlichen Stellungnahme der BÄK zu dem Gesetzentwurf. Die geplanten gesetzlichen Bestimmungen eines Immunitätsnachweises gegen Covid-19 (Paragraf 20a IfSG-E) werden von der Bundesärztekammer unterstützt, da in den Alten-, Pflege-, Behinderteneinrichtungen unter den Beschäftigten bisher zu geringe Impfquoten erzielt wurden.

Mit Blick auf die Patientensicherheit sieht die Bundesärztekammer die ebenfalls mit dem Gesetz geplanten Neuregelungen bei der Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus (Paragraf 20b IfSG-E) kritisch. Die Durchführung von Impfungen ist eine originäre Aufgabe der Humanmedizin. Die Hinzuziehung weiterer Berufsgruppen bei der Durchführung der Schutzimpfungen werde aktuell nur an jenen Orten mit tatsächlichen personellen Engpässen bei der Durchführung von Impfungen als notwendig erachtet. Für einen zeitlich befristeten Rahmen wäre es aus Sicht der Bundesärztekammer denkbar, dass Ärztinnen und Ärzte durch die im Gesetzentwurf genannten anderen Berufsgruppen bei der Durchführung der Impfungen im Rahmen der ärztlichen Delegation in den Impfzentren oder in den mobilen Impfteams unterstützt werden.