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So gibt es mehr Netto vom Brutto

Mit steuerfreien Leistungen und Zuschüssen vom Arbeitgeber sparen beide Seiten.

Mit steuerfreien Leistungen und Zuschüssen vom Arbeitgeber sparen beide Seiten.

Um beim aktuell grassierenden Fachpersonalmangel bestehende Mitarbeiter langfristig an die Praxis zu binden, gibt es für den Arbeitgeber einige Möglichkeiten, die Leistung seiner Mitarbeiter auf einen optimierten Nettolohn zu honorieren, ohne dass Finanzamt und Krankenkasse partizipieren. Dabei wird zwischen Bar- und Sachleistungen unterschieden. Barleistungen sind in der Regel lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Ausnahmen gibt es natürlich auch hierbei.

• Monatlich sind 16 Euro lohnsteuerfrei auszahlbar, wenn der Arbeitnehmer sich um die Barkasse und deren Führung kümmert (Mankogeld).

• Freiwillige Zuschüsse zur Unterbringung von Kindern in Kindertagesstätten (Betreuung und Verpflegung) sind ebenfalls steuerfrei. Aber: Der Zuschuss ist nur nach Vorlage des entsprechenden Bescheids der jeweiligen Stadt oder Gemeinde an den Arbeitnehmer steuerfrei zahlbar.

• Erholungsbeihilfen sind für den Arbeitnehmer steuerfrei, wenn diese nicht mehr als 156 Euro betragen. Für den Ehegatten können 104 Euro und je Kind 52 Euro gezahlt werden. Die Beiträge sind nur der pauschalen Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls der Kirchensteuer zu unterwerfen, wenn die Beihilfe innerhalb einer Dreimonatsfrist gezahlt wird. Diese sind dann auch sozialversicherungsfrei.

Günstig(er) zur Arbeit

Zuschüsse für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind in Höhe von 0,30 Euro für die einfache Strecke beim Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei; der Arbeitgeber zahlt lediglich die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Aber auch Sachzuwendungen sind möglich. Hierbei handelt es sich um Leistungen, die nicht in Geld bestehen.

• Dazu gehört etwa die Überlassung eines Elektrofahrrads. Die Kosten dieses Rads können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Ist das E-Bike allerdings als Kfz zugelassen (schneller als 25 km/h), dann erfolgt die Besteuerung beim Arbeitnehmer mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises.

• Ab 2019 ist die Besteuerung von Elektrofahrzeugen durchzuführen. Bei Pkw ist daneben auch noch der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises zu besteuern.

• Ab 2019 ist die Gewährung von Jobtickets wieder vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei.

• Monatliche Sachzuwendungen wie etwa Tankgutscheine oder die Gewährung von Prepaid-Kreditarten (z.B. www.givve.de oder www. spendit.de) sind ebenfalls bis zu einer Höhe von 44 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.

• Freiwillige Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 10.000 Euro pro Jahr sind pauschal mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zu besteuern.

Die Sozialversicherungsbeiträge können ebenfalls vom Arbeitgeber übernommen werden. So betragen die Arbeitgeberkosten bei beispielsweise 2.000 Euro Auszahlung an den Arbeitnehmer bei normalem Barlohn (Steuerklasse I) etwa 4.900 Euro und bei Anwendung der Sachzuwendungsregel nur rund 3.400 Euro. Das bedeutet eine Ersparnis von etwa 1.500 Euro. Das Steuer- und Sozialversicherungsrecht bietet also vielfältige Möglichkeiten, den Arbeitnehmern mehr Netto vom Brutto zukommen zu lassen.

Thorsten Schwardt, Bergisch-Gladbach

 

Thorsten Schwardt ist Diplom-Betriebswirt und Steuerberater bei Wilde & Partner mbB. Wilde & Partner ist seit mehr als 30 Jahren mit Sitz in der Nähe von Köln in der Beratung von Zahnärzten im gesamten Bundesgebiet tätig. Weitere Infos unter www.wilde-partner.de