Gefahren richtig einschätzen und Ausfälle vermeiden
Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) ist eine Vorgabe aus dem Arbeitsschutzgesetz. Auch in den Bereichen Gefahrstoffverordnung, Biostoff- oder der Betriebssicherheitsverordnung sind Gefährdungsbeurteilungen gefordert. Gerade Tätigkeiten, die für den Mitarbeiter zur Routine geworden sind, werden hinsichtlich der möglichen Gefahr unterschätzt. Hier ist die GBU ein wirksames Hilfsmittel.
- Doch was verbirgt sich hinter der Gefährdungsbeurteilung?
- Welche Gefährdung beurteilen diese Dokumente?
- Wer beurteilt die Gefährdungen?
- Was macht man mit diesem Dokument?
- Warum brauche ich eine Gefährdungsbeurteilung für Schwangere, selbst wenn keine Schwangeren in der Praxis arbeiten?
Diese Punkte klären wir hier:
1. Eine GBU hat den Zweck, Mitarbeiter vor potenziellen Gefährdungen bei der Arbeit zu schützen und ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten. Mit anderen Worten: Wer weiß, welche Gefahren bei der Ausübung einer Tätigkeit lauern, kann ihnen bewusst begegnen und dafür sorgen, dass nichts passiert. Das Ziel dabei ist stets, Mitarbeiter und angestellte Ärzte zu schützen und dafür zu sorgen, dass es zu keinen Arbeitsausfällen kommt, denn Arbeitsunfälle kosten Geld, Zeit und zusätzliche Mitarbeiterplanung.
2. Eine GBU ist eine Überprüfungsbestätigung jeder Tätigkeit am Arbeitsplatz. Mit anderen Worten: In der Praxis prüft in der Regel die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder ein explizit dafür ausgebildeter Betriebsarzt die potenziellen Gefährdungen aller Tätigkeiten, die von den Mitarbeitern am Arbeitsplatz ausgeführt werden. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden in der Gefährdungsbeurteilung erfasst. Da jede Tätigkeit ein anderes Gefährdungspotenzial aufweist, wird auch jede Tätigkeit für sich beurteilt.
3. Eine GBU legt außerdem genau fest, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verletzung des Mitarbeiters zu verhindern. Mit anderen Worten: Wurde eine Gefährdung festgestellt, wird diese eingestuft in einfache, mittlere oder schwere Gefährdung. Je schwerer die Gefährdung, desto wirksamer müssen das Schutzziel und die Schutzmaßnahmen sein. Schutzziele formulieren den idealen Endzustand für die identifizierte Gefährdung. Beispiel Gefahr: In einer Schwingtür können die Finger eingeklemmt werden. Schutzziel: Verhinderung des Einklemmens der Finger. Beispiel für Schutzmaßnahmen: Schwingtür wird durch elektrische Flügeltür ersetzt. Hinweis: In der Gefährdungsbeurteilung wird auch notiert, wenn keine Gefährdung festgestellt wurde. Dann sind natürlich auch keine Schutzmaßnahmen notwendig.
4. In einer GBU werden Vorschläge dokumentiert, wie Arbeitsbedingungen umgestaltet werden könnten, um eine Gefährdung zu verringern. Mit anderen Worten: Es ist sowohl eine Bestätigung über die Prüfung und gleichzeitig eine To Do Liste für die Praxis, an der sie sich abarbeiten können (und müssen), um die Tätigkeiten sicherer zu gestalten und die Leistungsfähigkeit der Angestellten zu erhalten.
5. Eine GBU beurteilt die Tätigkeit, nicht die Menschen, die die Tätigkeit ausführen. Mit anderen Worten: Man lässt außen vor, wer eine Tätigkeit ausführt, sondern beleuchtet die Tätigkeit an sich. Daher werden oft auch Schutzmaßnahmen für Schwangere oder stillende Mütter aufgeführt, obwohl es zum Zeitpunkt der Beurteilung gar keine Schwangere in der Praxis gibt. So weiß man, dass es Tätigkeiten in der Praxis gibt, die aufgrund ihres Gefährdungspotenzials beispielsweise für Schwangere ungeeignet oder gar verboten sind. Wird jemand in der Praxis schwanger, kann direkt reagiert werden. Müsste man jetzt erst noch mit einer Beurteilung beginnen, hat sich die werdende Mutter selbst oder das ungeborene Kind vielleicht längst in Gefahr gebracht.
Kann der Inhaber die Gefährdungsbeurteilung selbst erstellen, oder muss ein Experte her?
Der Inhaber trägt immer die Verantwortung für seine Mitarbeiter und wird auch zur Verantwortung gezogen, wenn seinen Angestellten etwas passiert. Der Inhaber darf die Tätigkeiten in seiner Praxis selbst beurteilen, die Gefährdung einstufen, die Schutzmaßnahmen festlegen und sicherstellen, dass die Wirksamkeit vorhanden ist. Damit der Inhaber dieser Herausforderung gerecht werden kann, braucht er die nötige Sach- und Fachkenntnis, die er sich in Fortbildungen aneignen kann. Da das meist sehr zeitintensiv und der Job des Inhabers die Patientenbehandlung ist, empfehle ich die Bestellung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit. Das ist meist die günstigere Option. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat Expertenkenntnisse, weiß, worauf bei den Gefährdungsbeurteilungen zu achten ist, und erstellt die Dokumente in einem Bruchteil der Zeit. Bei Begehungen wird es außerdem gern gesehen, wenn eine externe SiFa bestellt ist und die Praxis in allen Fragen unterstützt, die den Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) betreffen.
Sie möchten mehr zur externen SiFa oder zu geeigneten Fortbildungen für die Zahnarztpraxis erfahren? Schreiben Sie an raissa.yassine@mind-qm.com