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Richtlinien-Kompetenz

Mit Spannung wird eine Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Regelung der Zahl der Vorbereitungsassistenten in MVZ erwartet.

Mit Spannung wird eine Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Regelung der Zahl der Vorbereitungsassistenten in MVZ erwartet.

Nachtrag

Die Revision des klagenden Zahnarztes als Träger eines MVZ hat Erfolg. Die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) hätte die Beschäftigung der Zahnärztin P. als Vorbereitungsassistentin wie beantragt genehmigen müssen, obwohl im MVZ bereits ein weiterer Vorbereitungsassistent tätig war. Hier der komplette Terminbericht des Bundessozialgerichts.

Am 12. Februar befasst sich das Bundessozialgericht mit einer für manche KZV weitreichenden Angelegenheit: Wie viel Vorbereitungsassistenz darf ein ZMVZ? Hier geht es um mehr als eine reine juristische Entscheidung. Hier geht es um ein „Steuerungsinstrument“ einiger KZVen im Einsatz zur Eindämmung der zMVZ. Es gibt Standespolitiker, die das unverhohlen öffentlich so benennen, und zur Nachahmung in anderen KZVen aufrufen.

Unterschiedliche ­Assistenten-Richtlinien

Die meisten KZVen verknüpfen die Genehmigung eines Vorbereitungsassistenten in einem ZMVZ mit der Stelle des ärztlichen Leiters. Nur er als tätiger Vertragszahnarzt könne die Ausbildung gewährleisten. Das betrifft eine zunehmende Zahl an ZMVZ. Für das zweite Quartal 2019 weist die KZBV 831 zahnmedizinische Versorgungszentren mit 2.587 angestellten Zahnärzten aus – Tendenz steigend. Ein Zahnarzt hat es somit nach seinem Abschluss zunehmend schwerer, eine Stelle als Vorbereitungsassistent zu finden. Ein Frage ist, ob das sinnvoll ist, eine andere, wie sieht die juristische Beurteilung dazu aus?

Laut Zahnärzte-Zulassungsverordnung regeln die zuständigen KZVen die Genehmigungen gemäß ihrer Assistenten-Richtlinien. Diese fallen ja nach KZV durchaus unterschiedlich aus. Die dzw hat dazu einige Stellungnahmen angefragt.
„Laut Assistentenrichtlinie der KZV Berlin kann ausschließlich der zugelassene Zahnarzt einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen. Diese Regelung gilt auch für MVZ. Das bedeutet, dass in Berlin in einem MVZ, in dem kein Vertragszahnarzt tätig ist, auch kein Vorbereitungsassistent genehmigt wird.“ Die KZV Westfalen-Lippe, die KZV Nordrhein und die KZV Bayern haben beispielsweise eine in der Konsequenz gleich lautende Regelung.

Abweichend regelt dies die KZV Hessen:  „Anspruchsberechtigt für den Erhalt einer Genehmigung zur Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten ist der Vertragszahnarzt/der zahnärztliche Leiter eines Medizinischen Versorgungszentrums ... Den Antrag auf eine solche Genehmigung können die genannten Anspruchsteller auch für die Ableistung der Vorbereitungszeit unter Anleitung eines angestellten Zahnarztes stellen. ... Zur Sicherung des Vorbereitungszweckes darf in der Praxis eines niedergelassenen Zahnarztes/eines zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrums jedem Vertragszahnarzt sowie angestelltem Zahnarzt nur je ein Vorbereitungsassistent zur Beschäftigung zugeordnet werden.“

Noch weiter geht die KZV Bremen: „Einem  MVZ kann für jeden dort angestellten oder  als Vertragszahnarzt tätigen Zahnarzt, der von der ZÄK Bremen zur Weiterbildung ermächtigt ist, die Beschäftigung je eines Assistenten mit maximal der wöchentlichen Stundenzahl genehmigt werden, mit der auch der ermächtigte Zahnarzt nach Genehmigung oder Versorgungsauftrag tätig ist.“

Unterschiedliche Rechtsprechung

Gängige Rechtsauffassung ist, dass ein Zahnarzt nur jeweils einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen kann und darf. Gilt dies nun auch für angestellte Zahnärzte oder nur für Vertragszahnärzte?

Was bisher geschah: Vor dem Sozialgericht Düsseldorf hatte ein Zahnarzt geklagt, der ein ZMVZ mit mehreren angestellten Zahnärzten führt. Er ist Vertragszahnarzt und ärztlicher Leiter. Die KZV Nordrhein hat seinen Antrag auf Genehmigung eines weiteren Versorgungsassistenten abgewiesen, da er schon einen beschäftige. Das Sozialgericht Düsseldorf wies seine Klage ab. Es kam zu dem Schluss, dass nur ein Vertragszahnarzt befähigt sei, den Assistenten auf die Tätigkeit des Vertragszahnarztes vorzubereiten – nicht aber ein angestellter Zahnarzt.
Das Sozialgericht München hatte in einem anderen Fall eine gegenläufige Auffassung. Auch hier betreibt der klagende Zahnarzt ein ZMVZ mit mehreren angestellten Zahnärzten. Er selbst als Vertragszahnarzt hat nur einen hälftigen Versorgungsauftrag. Die KZV Bayern lehnte daher seinen Antrag auf Genehmigung eines vollzeitbeschäftigten Vorbereitungsassistenten ab. Lediglich die Beschäftigung von maximal zwei halbtags tätigen Assistenten käme in Betracht. Dem widersprach das Sozialgericht München. Die Assistenten-Richtlinie der KZV Bayern sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Angestellte Zahnärzte seien zudem auch mit der Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen vertraut.

Unterschiedliche Welten

Zum Erscheinungstermin dieser dzw-Ausgabe befasst sich nun das Bundessozialgericht in Sprungrevison mit dem Fall des Sozialgerichts Düsseldorf. Das Urteil könnte einige Assistenten-Richtlinien betreffen.

Der geneigte Leser möge sich in Erinnerung rufen, dass sich jeder angestellte Zahnarzt als Vertragszahnarzt niederlassen kann, was die meisten ja auch irgendwann tun. Worin liegt dann der Sinn einer Unterscheidung zwischen Vertragszahnärzten und angestellten Zahnärzten bei der Ausbildung von Assistenten? Auch bleibt die Frage: Darf ein Genehmigungsverfahren standespolitisch instrumentalisiert werden? Das wird das Bundessozialgericht nicht verhandeln.