Viele Menschen haben die Zeit des ersten Lockdowns dazu genutzt, sich um ihre Nachwuchsplanung zu kümmern, was dazu führt, dass wir heute einen leichten Anstieg in der Geburtenrate haben. Deswegen häufen sich auch die Fragen, ob der Elterngeldbezug verändert ist, wenn Kurzarbeitergeld bezogen wird.
So sehen Ihre Ansprüche aus
Eine wichtige Information vorab: das Kurzarbeitergeld fließt während der Corona-Zeit nicht in das Elterngeld ein, das heißt, die Einkommensausfälle, die durch den Bezug von Kurzarbeitergeld entstehen, werden nicht bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt.
Es gibt hier für die Pandemiezeit eine entsprechende Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): Lücken, die im Erwerbseinkommen aufgrund der Pandemie (also bis zurzeit geplant 30. Juni 2021) entstanden sind, werden bei dem Bezug des Elterngeldes nicht berücksichtigt werden (Paragraf 27 Abs. 1 S. 4 BEEG). Für Sie bedeutet das, dass Sie Ihr Elterngeld auf der Basis Ihres Einkommens vor der Corona Zeit erhalten können.
Grundsätzlich beträgt das Elterngeld 67 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt. Nicht berücksichtigt werden dabei als Einkommen das Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld 1, Krankengeld und zum Beispiel Erwerbsminderungsrente. Diese alle werden nicht angerechnet.
Schwangerschaft, Stillzeit und Beschäftigungsverbot
Was bedeutet das für Sie in der Schwangerschaft, der Stillzeit oder bei einem Beschäftigungsverbot? Hier hat das zuständige Ministerium noch einmal darauf hingewiesen, dass Mutterschaftsleistungen nach dem Mutterschutzgesetz Vorrang haben vor dem Kurzarbeitergeld, das heißt, Sie können Mutterschutzlohn beziehungsweise Mutterschaftsgeld sowie einen Arbeitgeberzuschuss erhalten. Und der Arbeitgeber kann sich seine Aufwendungen bei Mutterschaft über das sogenannte U2-Verfahren nach dem sogenannten Aufwendungsausgleichsgesetz erstatten lassen.
Wichtig ist, dass der Mutterschutzlohn in vollem Umfang gezahlt wird - und zwar durch den Arbeitgeber. Der wiederum kann sich seine Aufwendungen erstatten lassen.
Das Mutterschaftsgeld wird sodann von den Krankenkassen gezahlt und der Arbeitgeber zahlt einen sogenannten Arbeitgeberzuschuss, den dieser sich wiederum erstatten lassen kann - auch in Zeiten von Kurzarbeit.
Wichtig ist, dass schwangere und stillende Beschäftigte grundsätzlich keine Einkommenseinbuße durch ein Beschäftigungsverbot oder durch die Schutzfristen erhalten. Insofern sind ihre Rechte gesichert.
Rechtsanwalt Ansgar Dittmar, Hannover