Sitzungsgleiches Erbringen der Leistungen 1000 und 1040 – Dr. Peter Esser zu Fragen der GOZ-Abrechnung
Da flattert ein Schreiben einer kleineren privaten Krankenversicherung auf den Schreibtisch: Dick markiert ist der Satz: „Neben der Leistung nach Gebührennummer 1040 Professionelle Zahnreinigung der Gebührenordnung für Zahnärzte ist die Erhebung eines Mundhygienestatus gemäß Gebührennummer 1000 nicht möglich, auch nicht in analoger Anwendung dieser Gebührenziffer für eine ‚primäre Mundgesundheitsaufklärung‘.“
Seit Jahren wird das Ziel des präendodontischen Aufbaus aus fehlender Kenntnis verwechselt mit dem restaurativen Aufbau des Restzahns zur nachfolgenden Kronenversorgung.
Parodontitis ist ein multifaktorielles Geschehen. Mit der neuen PAR-Richtlinie wird endlich ein wissenschaftlich fundiertes Behandlungskonzept geschaffen, das vielen Patienten zugutekommen wird.
Bei einer Wurzelkanalbehandlung ist bei einem Kassenpatienten im Vorfeld zu klären, ob die Behandlung den Richtlinien entspricht. Andernfalls ist die gesamte Behandlung eine Privatleistung.
Seit 1988 gelten unverändert 11 Pfennige als der Gegenwert für einen Punkt privatzahnärztlich erbrachter Leistung. Ein Festpreis, seit mehr als drei Jahrzehnten quasi zementiert, ist schon nicht mehr nur traurig, sondern eine glatte Unverschämtheit.
Nach der Pflicht kommt die Kür: Die neue Budgetierung bringt Änderungen in der Abrechnung der PAR-Therapie mit sich. Wie Sie versteckte Potenziale für sich entdecken, erfahren Sie in unserem Abrechnungs-Webinar.
Es gehört zu den Aufgaben des Zahnarztes, Lücken in der Zahnreihe des Patienten zu schließen. Denn nur mit vollständigen Zahnreihen ist ein harmonisches Interagieren der Kiefer miteinander möglich. Und wie sieht’s mit den Lücken in der Abrechnung aus? Kümmern Sie sich um diesen Lückenschluss ebenso sorgfältig?
Man muss objektiv feststellen, dass sich „Verblendbeanstandungen“ seitens der Kostenerstatter in den vergangenen drei Jahren fast halbiert haben. Aber von einigen Versicherungen und Beihilfestellen erfolgt immer noch stereotyp die Ablehnung einer Erstattung von zahntechnischen Kosten für Verblendungen im Molarenbereich.
Eine Praxis mit dem Anspruch, PAR-Therapie auf höchstem Niveau zu bieten, wird demnach auch in Zukunft auf zusätzliche Privatleistungen im Rahmen der PAR-Therapie nicht verzichten.