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CMD- und Schienentherapie nach GOZ abrechnen: Kontrollbehandlungen

abrechnen von Kontrollbehandlungen bei CMD und Schienentherapie nach GOZ

Wie Kontrollbehandlungen bei CMD- und Schienen-therapie nach GOZ abrechnen? Unsere Fachautorin Birgit Enßlin gibt Antworten.

Aus der Praxis für die Praxis

Kontrollbehandlungen im Rahmen der CMD- und Schienen-therapie nach GOZ abrechnen

Bei der Craniomandibulären Dysfunktion handelt es sich um eine Fehlregulation der Kiefergelenke. Bei der Therapie in der Zahnarztpraxis erfolgt dabei häufig die Eingliederung eines Aufbissbehelfs. Die Behandlung der komplexen Erkrankung ist mit der Eingliederung des Aufbissbehelfs jedoch längst noch nicht abgeschlossen, regelmäßige Kontrollen zur Überprüfung des Therapieerfolgs sind notwendig. Erfolgt keine Kontrolle der Schiene besteht die Gefahr, dass Fehl- oder Frühkontakte das Krankheitsbild verschlechtern.

Die Wiederherstellungen und Kontrollbehandlungen von Aufbissbehelfen finden sich in der GOZ im Abschnitt H. Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen.

GOZ-Nr. 7030 Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs, zum Beispiel durch Unterfütterung


Da Aufbissbehelfe meist aus Kunststoff gefertigt werden, können bei längerer Tragedauer Sprünge oder Brüche auftreten, die die Funktion der Schiene beeinträchtigen. Sämtliche Wiederherstellungsmaßnahmen können nach der GOZ-Nr. 7030 abgerechnet werden, egal ob es sich um eine Bruchreparatur, eine Unterfütterung oder eine Reparatur an einem Halteelement der Schiene handelt.
Die Abrechnung der Wiederherstellungsmaßnahme erfolgt je Sitzung und Aufbissbehelf und schließt die Abformung, Anpassung und Eingliederung nach Reparatur mit ein.
Nicht mit eingeschlossen ist jedoch die zuvor notwendige Kontrolle des Aufbissbehelfes. Deshalb ist die Kontrolle zusätzlich nach den GOZ-Nrn. 7040 und 7050 berechenbar, je nachdem welche Leistungsbeschreibung zutreffend ist. Zahntechnische Leistungen und Kosten für Abformmaterial sind ebenfalls gesondert berechnungsfähig.

GOZ-Nr. 7040 Kontrolle eines Aufbissbehelfs

Die GOZ-Nr. 7040 ist lediglich für die klinische Kontrolle des Aufbissbehelfs ohne zusätzliche Korrekturen abrechenbar. Werden in einer Sitzung zwei Aufbissbehelfe kontrolliert, so ist die Leistung auch zweimal ansetzbar.
Kontrollen ohne zusätzliche Maßnahmen an Prothesen, die zum Aufbissbehelf umgearbeitet wurden oder an Interimszahnersatz nach den GOZ-Nrn. 7080 und 7090, der unter funktionstherapeutischen Aspekten eingegliedert wurde, kann ebenfalls nach der GOZ-Nr. 7040 abgerechnet werden.

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GOZ-Nr. 7050 Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen, je Sitzung

Die Kontaktbeziehung von Ober- und Unterkiefer kann sich im Therapieverlauf immer wieder ändern und so treten häufig Fehl- oder Frühkontakte auf, die im Rahmen von regelmäßigen Kontrollsitzungen beseitigt werden. Diese subtraktiven Maßnahmen am Aufbissbehelf erfüllen den Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 7050 und können einmal je Sitzung und Aufbissbehelf berechnet werden.
Der Leistungstext stellt klar, dass die Gebührennummer für Aufbissbehelfe nach GOZ-Nr. 7000 ohne adjustierte Oberfläche nicht berechnet werden kann. Zu beachten ist, dass sich die Einschleifmaßnahmen, die nach GOZ-Nr. 7050 berechnet werden auf Maßnahmen an der Schiene beziehen. Weitere Einschleifmaßnahmen an natürlichen Zähnen oder Zahnersatz sind daneben gesondert, nach den entsprechenden Gebührennummern, zu berechnen.

GOZ-Nr. 7060 Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen, je Sitzung

Im Zuge der Behandlung kann ein Neuaufbau oder die Korrektur der adjustierten Oberfläche der Schiene notwendig werden. Diese additiven Maßnahmen zur Ausgestaltung einer neuen Okklusionsfläche werden nach GOZ-Nr. 7060 berechnet.

Die Berechnung der GOZ-Nr. 7060 setzt voraus, dass bereits ein Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche eingegliedert wurde. Die Leistung ist damit nicht für die Umarbeitung eines Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche, in der Eingliederungssitzung oder einer Nachfolgesitzung, im Munde des Patienten zum adjustierten Aufbissbehelfs abrechenbar.
Fallen in einer Sitzung neben additiven Leistungen auch Einschleifmaßnahmen an, so kann die GOZ-Nr. 7050 zusätzlich berechnet werden. Eine gute Dokumentation der erbrachten Leistungen ist hier besonders wichtig.

Zusätzliche Leistungen

Einschleifmaßnahmen oder additive Maßnahmen können sowohl direkt im Mund des Patienten als auch indirekt im Artikulator vorgenommen werden. Bei Vornahme der Leistungen im Artikulator können die Laborkosten gesondert berechnet werden. Auch zusätzlich anfallende funktionsanalytische Leistungen nach den GOZ-Nrn. 8000 ff. sind neben den Kontrollen berechnungsfähig.

Unsere Empfehlung

Der zeitliche Aufwand bei der Erbringung der einzelnen Leistungen kann sehr unterschiedlich sein und sollte bei der Wahl des entsprechenden Steigerungsfaktors beachtet werden. Gerade bei indirekter Arbeitsweise im Artikulator ist der Aufwand bedeutend höher und kann auch bei Ausschöpfen des Gebührenrahmens bis zum 3,5fachen Satzes nicht ausreichen, um die Leistung betriebswirtschaftlich zu erbringen.
Bei aufwändigen Maßnahmen sollte deshalb eine Vergütungsvereinbarung nach Paragraf 2 Abs. 3 GOZ in Betracht gezogen werden.
Zusätzlich erbrachte Chairside-Leistungen, zum Beispiel die Desinfektion oder das Individualisieren von konfektionierten Löffeln bei Wiederherstellungsmaßnahmen, sollten bei der Abrechnung berücksichtigt werden.

Wertvolle Abrechnungsbeispiele zu dieser Serie sowie anderen Themen finden Sie auf unserem Portal Abrechnung-dental.de

Hier sind noch einmal auf einem Blick alle Artikel der Serie

Teil 1: Die klinische Funktionsanalyse als Basis der Behandlungsplanung
Teil 2: Die Abrechnung der arbiträren Scharnierachsenbestimmung
Teil 3:
Die Abrechnung der kinematischen Scharnierachsenbestimmung
Teil 4: Instrumentelle Funktionsanalyse abrechnen
Teil 5:Funktionsstörung des Kausystems - analoge Berechnung
Teil 6: Abrechnung von Aufbissbehelfen nach GOZ
Teil 7:Therapie von Kiefergelenkserkrankungen nach bema
Teil 8: Semipermanente Schienungen nach Bema/GOZ abrechnen
Teil 9: Schienentherapie bei Kassenpatienten nach Bema
Teil 10: Schienen ohne Kiefergelenkserkrankungen abrechnen
Teil 11: Unterkieferprotrusionsschiene in der GKV abrechnen
Teil 12: Aufbissbehelfen nach Bema abrechnen: Kontrolle und Wiederherstellung
Teil 13: CMD- und Schienen-therapie nach GOZ abrechnen: Kontrollbehandlungen

Bald als online Webinar

Die Webinare "Abrechung von FAL Leistungen" sowie "Abrechnung von Schienen" stellen wir in Kürze auf Vimeo zur Verfügung.