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„Liquiditätshilfe ist kein Budgetdeckel“

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstands der KZBV

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstands der KZBV

Dr. Wolfgang Eßer, Vorstandsvorsitzender der KZBV, stellte in einem Pressegespräch zur COVID-19-Versorgungsstrukturenschutzverordnung klar: „Man kann eine Entscheidung zur Annahme der Liquiditätshilfe nur dann ermessensfehlerfrei treffen, wenn die Frage nach dem Kurzarbeitergeld positiv beantwortet ist, die Zahnärzte also nachweislich Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, und zum zweiten verbindlich klargestellt ist, dass die Liquiditätshilfe nach der COVID-19-Schutzverordnung nicht als Budgetobergrenze wirkt.“

Die Liquiditätshilfe nach der Verordnung sieht vor, dass für 2020 90 Prozent der gezahlten Gesamtvergütung der vertragszahnärztlichen Leistungen von 2019 als Abschlag ausgezahlt werden. Das bedeutet, dass die Kostenträger diese 90 Prozent an die KZVen als Abschlag zahlen. Die Liquiditätshilfe versetzt so die KZVen in die Lage, die monatlichen Abschlagszahlungen an die Zahnärztinnen und Zahnärzte hochzuhalten, auch wenn Corona-bedingt die Leistungsanforderungen nicht im entsprechenden Umfang erbracht wurden und die Zahlungen eigentlich gekürzt werden müssten. Die Abschlagszahlungen an die Zahnärzteschaft können durch die jeweiligen KZVen dann satzungsgemäß aufrecht erhalten bleiben.  „Die Liquiditätshilfe wirkt wie eine Absicherung, wenn die Corona-bedingten Ausfälle in den Praxen bezogen auf die Gesamtvergütungsansprüche der Zahnärzte unter 90 Prozent fallen” , so Eßer. Die Höhe der Abschlagszahlungen der KZVen an die Zahnärzte seien davon unberührt. Auch der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehe.

Einige Kassen hatten die 90 Prozent-Marke als Budgetobergrenze interpretiert. Auf Nachfrage der KZBV teilte das Bundesgesundheitsministerium schriftlich mit, dass die Rechtsauffassung der KZBV, dass die Liquiditätshilfe keinerlei Budgetobergrenze beinhalte, vollumfänglich vom BMG gestützt werde. Es gebe in keinerlei Hinsicht Raum, der die Interpretation der Kassen stützen würde. Das bedeute, dass auch vertragszahnärztliche Leistungen über die 90 Prozent der Liquiditätshilfe hinaus vergütet werden. Die Liquiditätshilfe beinhaltet somit einen Schutz vor finanziellem Ausfall und keine Deckelung bei mehr erbrachten Leistungen.

Für die KZVen bestehe nun eine klare Entscheidungsgrundlage, so Eßer, ob die Liquiditätshilfe nach der COVID-19-Schutzverordnung in Anspruch nehmen wollen. Die 90-Prozent-Abschlagszahlung gilt, sofern einzelne KZVen dem nicht bis zum 2. Juni 2020 aktiv widersprechen, so sieht es die Verordnung vor. Die KZVen sind nun in der Pflicht, ermessensfehlerfrei Entscheidungen zu treffen, wie sie Liquiditätsengpässe verhindern können.